BMF - IV C 1 - S 2410/22/10001 :001 BStBl 2023 I S. 1947

Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG

Bezug: BStBl 2022 I S. 860

Bezug: BStBl 2022 I S. 742

Bezug: BStBl 2013 I S. 1168

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG

1Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Abs. 5 EStG zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. Die Ordnungsnummer ist für jede Steuerbescheinigung und für jeden übermittelten Datensatz als Universally Unique Identifier (UUID) nach Maßgabe des technischen Standards RFC 4122 zu generieren. Zur Sicherstellung der Eindeutigkeit kann jede generierte UUID einer Steuerbescheinigung bzw. einem übermittelten Datensatz nur einmal zugewiesen werden. Die Ordnungsnummer ist erstmals für die Bescheinigung oder Datenübermittlung von nach dem zufließenden Kapitalerträgen zuzuweisen. Steuerbescheinigungen nach Muster II gemäß (BStBl 2022 I S. 860) sind keine Ordnungsnummer zuzuweisen.

Jede meldepflichtige Stelle kann Ordnungsnummern durch Verwendung einer UUID dezentral generieren und dem nach Maßgabe des § 45b EStG zu übermittelnden Datensatz zuweisen. Die UUID ist entsprechend der Version 4 der nach Maßgabe des RFC 4122 zu generierenden UUIDs zu erstellen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Erstellung nach Maßgabe der Versionen 3 oder 5 zu generierender UUIDs verwendet wird.

Die auf Basis des RFC 4122 generierte und als Ordnungsnummer verwendete Zeichenkette muss 36 Zeichen enthalten, die in fünf Gruppen unterteilt sind, davon 32 UUID hexadezimale Ziffern (Ziffern 0-9 und Buchstaben A-F) und vier an vorgegebenen Stellen vorhandene Bindestriche „-“.

Beispiel einer generierten Ordnungsnummer: f81d4fae-7dec-11d0-a765-00a0c91e6bf6

II. Inhalt des Meldedatensatzes nach § 45b Abs. 2 EStG

Nach § 45b Abs. 2 EStG sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln, insbesondere auch bei Kapitalerträgen aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

Kapitalerträge nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG und § 20 Abs. 3 EStG sind nicht von § 45b Abs. 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 InvStG sind nicht von § 45b Abs. 2 EStG und § 45c EStG erfasst.

1. Inhalt Meldedatensatz

2Die nach § 45b Abs. 2 EStG meldepflichtigen Angaben enthalten neben Angaben zum Inhalt der Kapitalerträge aus den erfassten Wertpapierbeständen auch Informationen zu mit dem Erwerb der Wertpapiere in Zusammenhang stehenden Umständen. Dabei kann zwischen Informationen unterschieden werden, die generell mit dem Erwerb eines Wertpapiers verbunden sind (z. B. Handelstag, Abwicklungstag, Stückzahl der erworbenen Wertpapiere) und Informationen, die nur relevant werden, wenn individuelle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Wertpapiererwerb getroffen werden.

Gegenstand einer individuellen Vereinbarung ist z. B. der Erwerb von Wertpapieren im Wege einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes. Diese Geschäfte werden typischerweise von Privatpersonen nicht durchgeführt, so dass bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen für natürliche Personen die Angabe dieser Informationen im Regelfall unterbleiben kann.

Wird eine Steuerbescheinigung für eine natürliche Person ausgestellt bzw. Daten zum Dividendenbezug nach Maßgabe der § 45b Abs. 4 bis 6 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und sind der bescheinigenden Stelle keine individuellen Vereinbarungen bekannt und liegen ihr keine Informationen vor, dass der Ausweis bzw. der Inhalt der Meldung nicht der tatsächlich erfolgten Wertpapier-übertragung entspricht, wird es nicht beanstandet, wenn auf der Steuerbescheinigung auf die nachfolgend spezifizierten Angaben verzichtet wird bzw. der Ausweis entsprechend der nachfolgend spezifizierten Vorgaben erfolgt:

1.1. Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG

Es wird nicht beanstandet, wenn auf die Angaben zur Stückzahl der Wertpapiere verzichtet wird, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Dies gilt nicht für Treuhanddepots.

1.2. Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 und 7 EStG

Es wird nicht beanstandet, wenn als Datum des Handelstags der Börsentag angegeben wird, der zwei Tage vor dem tatsächlichen Abwicklungstag liegt. Als Datum des vereinbarten Abwicklungstages kann das Datum des tatsächlichen Abwicklungstages angegeben werden, sofern der bescheinigenden Stelle keine anderslautenden Informationen vorliegen.

1.3. Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG

Für den Ausweis auf der Steuerbescheinigung und der Meldung der Angaben kann die bescheinigende Stelle die über die Verwahrkette gemeldeten Informationen zu den Zwischenverwahrer zugrunde legen, sofern der bescheinigenden Stelle keine anderslautendenden Informationen zur Verwahrstruktur vorliegen.

Liegen die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen für die auf der Steuerbescheinigung auszuweisenden Informationen nicht vor, ist keine Steuerbescheinigung zu erteilen. Wird keine Steuerbescheinigung ausgestellt, ist nach Maßgabe des § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu veranlassen.

Beispiel 1

Die natürliche Person X mit ausländischem Wohnsitz verwahrt 10 Aktien der inländischen A-AG im Depot einer Auslandsbank B. Die Auslandsbank B lässt die Aktien bei der Auslandsbank C verwahren, diese wiederum bei der Auslandsbank D. Die Auslandsbank D führt das Depot bei der Inlandsbank E. Die Dividendenausschüttung am 01.04. beträgt 1 € pro Aktie. In das Depot bei der Inlandsbank E wurden die Wertpapiere am 10.01. eingebucht. An das Bundeszentralamt für Steuern ist nach § 45b Abs. 5 und 2 EStG der Datensatz wie folgt zu melden:

Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Anschrift des X (§ 93c Abs. 1 Nr. 2c AO)

§ 45b Abs. 2 Satz 1 EStG:

  1. Steuer-ID nach § 139b AO (wenn nicht vorhanden: Steueridentifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates) des X

  2. Bruttoertrag 10 €, ISIN der A AG

  3. Betrag Kapitalertragsteuer 2,5 Betrag Solidaritätszuschlag 0,14

  4. Höhe des angewendeten Steuersatzes 25 %

  5. Stückzahl der Wertpapiere 10

  6. Stückzahl der Wertpapiere 10, Datum des Handelstages (2 Börsentage vor Einbuchung) 08.01., Datum des tatsächlichen Abwicklungstages 10.01., Datum des vereinbarten Abwicklungstages 10.01.,

  7. entfällt mangels Ausbuchung der Aktien

  8. Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier und Depotnummer jeweils Bank B, C, D

  9. Konto und Depotnummer des X bei der Bank B

Beispiel 2

Die „Special German Opportunities Ltd.“ (L) wird am 02.03. in das Gesellschaftsregister der „C- Islands“ eingetragen und führt ein Depot bei einer Auslandsbank B. L beschafft sich über eine Wertpapierleihe 10 Aktien der inländischen A-AG (HV-Tag 29.03., Dividende 1 €). Vereinbarter Beginn der Wertpapierleihe 28.03., vereinbartes Lieferdatum der Aktien 30.03., tatsächliches Lieferdatum 02.04. Zeitdauer der Wertpapierleihe bis zum 03.04., Ausbuchung der Wertpapiere am 06.04., vereinbart war Lieferung zum 05.04. Am 10.04. wird die (L) aus dem Gesellschaftsregister gelöscht.

Die Auslandsbank B lässt die Aktien bei der Auslandsbank C verwahren, diese wiederum bei der Auslandsbank D. Die Auslandsbank D führt das Depot bei der Inlandsbank E. An das Bundeszentralamt für Steuern ist nach § 45b Abs. 5 und 2 EStG der Datensatz wie folgt zu melden:

Rechtsform Limited, Datum des Gründungsaktes 02.03., Firma oder Name, Anschrift der L (§ 93c Abs. 1 Nr. 2d AO, § 45b Abs. 5 EStG)

§ 45b Abs. 2 Satz 1 EStG

  1. ausländische Steuer-ID der L

  2. Bruttoertrag 10 €, ISIN der A AG

  3. Betrag Kapitalertragsteuer 2,5 € Betrag Solidaritätszuschlag 0,14 €

  4. Höhe des angewendeten Steuersatzes 25 %

  5. Stückzahl der Wertpapiere 10, davon Stückzahl auf Grundlage Wertpapierleihe 10, Vereinbarung Cum, Lieferung Ex

  6. Stückzahl der Wertpapiere 10, Datum des Handelstages 28.03., Datum des tatsächlichen Abwicklungstages 02.04., Datum des vereinbarten Abwicklungstages 30.03.

  7. Stückzahl der Wertpapiere 10, Handelstag 03.04., Tag des tatsächlichen Abwicklungstages 06.04., Tag des vereinbarten Abwicklungstags 05.04.

  8. Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier und Depotnummer jeweils Bank B, C, D

  9. Konto und Depotnummer der L bei der Bank B

2. § 45b Abs. 2 Nr. 1 EStG

3Liegt im Erbfall dem Kreditinstitut die Steuernummer der Erbengemeinschaft nicht vor, ist der Meldedatensatz unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO des Erblassers, des Namens des Erblassers und ergänzt um den Zusatz „Nachlass“ zu melden, die namentliche Meldung der Erben ist entbehrlich. Gleiches gilt, wenn dem Kreditinstitut die Identität des Erben nicht bekannt ist.

3. § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG

4Auszuweisen ist der Betrag,

  • der je Wertpapiergattung und Zahlungstag (Tag der Gutschrift der Wertpapiererträge) einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und

  • der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer,

  • vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,

  • vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer und

  • vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG.

Beispiel 1

Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro Aktie. Depotbank A berücksichtigt einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 100 € bei Gutschrift der Dividende

Ausweis der auf der Bescheinigung nach § 45b Abs. 2 EStG zusätzlich zu ergänzenden Angaben:

Nummer 2: Bruttobetrag 100 €

Nummer 3: Kapitalertragsteuer 25 €, Solidaritätszuschlag 1,37 €

Beispiel 2

Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro Aktie. Depotbank A liegt ein verfügbarer Freistellungsauftrag in Höhe von 100 € bei Gutschrift der Dividende vor.

Ausweis der auf der Bescheinigung nach § 45b Abs. 2 EStG zusätzlich zu ergänzenden Angaben:

Nummer 2: Bruttobetrag 100 €

Nummer 3: Kapitalertragsteuer 25 €, Solidaritätszuschlag 1,37 €

4. § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG

5Für den Ausweis der Stückzahl der Wertpapiere ist der Bestand der Wertpapiere maßgebend, auf dessen Grundlage die Gutschrift der Erträge an den Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist. Zusätzlich zur Angabe des Gesamtbestands der Wertpapiere sind die im Gesamtbestand enthaltenen und auf Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes gehaltenen Bestände gesondert auszuweisen. Werden vor dem Zahlungstag Wertpapierleih-, Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierkäufe und -verkäufe durchgeführt, ist der am Zahlungstag in dem betreffenden Depot vorhandene Wertpapierbestand vorrangig den noch nicht beendeten Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäften zuzuordnen. Die Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden, erstreckt sich auf den Gesamtbestand der Wertpapiere, d.h. auch auf Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte.

Für den Ausweis von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften bei natürlichen Personen wird auf die Nichtbeanstandungsregel in Randnummer 2 verwiesen.

5. Vereinbarung der Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch

6Der Inhalt der Meldung nach § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG bestimmt sich danach, auf welche Art von Aktien die Lieferung gerichtet war und welche Art von Aktien (mit oder ohne Dividendenkupon) geliefert wurden. Maßgebend sind die der Verwahrstelle übermittelten Lieferinstruktionen.

Aktien mit Dividendenanspruch sind Aktien, die mit Dividendenkupon ausgestattet sind. Eine Vereinbarung zur Lieferung von Aktien mit Dividendenanspruch liegt vor, wenn der Lieferant zur Lieferung von Aktien mit Dividendenkupon verpflichtet ist. Die Verpflichtung bestimmt sich nach dem Inhalt des schuldrechtlichen Geschäftes. Die vom schuldrechtlichen Geschäft getrennt zu betrachtende Lieferung der Aktien kann Aktien mit Dividendenkupon oder ohne Dividendenkupon zum Gegenstand haben.

Werden Aktien aufgrund eines spätestens bis zum Tag der Hauptversammlung abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages spätestens an dem Tag an den Erwerber geliefert an dem die Wertpapiersammelbank die Regulierung der Dividende vornimmt (i. d. R. der sogenannte „Record Tag“), liegt eine Lieferung von Aktien mit Dividendenanspruch vor, wenn die dem Erwerber aufgrund des gelieferten Bestands gutgeschriebene Dividende ausgezahlt wird. Erhält der Empfänger einer Aktie eine Zahlung in Vollzug des Dividendenkompensationsprozesses, ist von einer Lieferung von Aktien ohne Dividendenanspruch auszugehen.

Werden Aktienbestände vom Dividendenkompensationsprozess ausgeschlossen (z. B. durch Vereinbarung eines sog. Ex-Flag) ist ebenfalls von einer Lieferung der Aktien ohne Dividendenanspruch auszugehen.

Es wird nicht beanstandet, wenn auf die Angabe der Vereinbarung und der Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch verzichtet wird, wenn der Abwicklungstag (Tag der tatsächlichen Einbuchung der Aktien in das Depot) mehr als 12 Monate vor dem Datum der Fälligkeit der Kapitalerträge liegt.

6. § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG

7Der Handelstag, der vereinbarte Abwicklungstag und der tatsächliche Abwicklungstag sind gesondert auszuweisen.

Der tatsächliche Abwicklungstag ist der Tag, an dem die Übertragung vollzogen und die Wertpapiere von dem Konto des Verkäufers auf das Depotkonto des Käufers gebucht wurden. Der vereinbarte Abwicklungstag ist der Tag, an dem die Übertragung des Wertpapiergeschäfts nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vollzogen werden soll. Dieser Tag kann von dem Tag der tatsächlichen Abwicklung abweichen.

Depoteingänge sind grundsätzlich nach der FiFo-Verbrauchsfolge unter Berücksichtigung von Depotausgängen zu ermitteln. Werden vor dem Zahlungstag Wertpapier-leih-, Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierkäufe und -verkäufe durchgeführt, ist der am Tag vor der Fälligkeit der Dividende in dem betreffenden Depot vorhandene Wertpapierbestand vorrangig den noch nicht beendeten Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäften zuzuordnen (vgl. Rn. 5). Dabei ist der Handels- und Abwicklungstag der in das Depot eingebuchten Wertpapiere in der Meldung zu erfassen. Der zum Zahlungstag ermittelte Bestand ist auch maßgebend für die Zuordnung der Veräußerungen bzw. Übertragungen nach § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG. Dies gilt sowohl für den Fall, wenn die depotführende Stelle selbst Gegenpartei der durchgeführten Geschäfte ist, als auch wenn die Wertpapiergeschäfte für einen Dritten abgewickelt werden und die depotführende Stelle nicht Vertragspartner der durchgeführten Geschäfte ist.

Beispiel 1

In einem Depot werden 100 Stück Aktien eingebucht in Vollzug einer Wertpapierleihe. Es werden außerdem 100 Aktien auf Grund eines Kaufvertrages eingebucht, die aber bereits nach einem Tag und vor dem Zahlungstag der Dividende wiederverkauft werden. Der zum Zahlungstag noch vorhandene Bestand von 100 Aktien ist der noch nicht beendeten Wertpapierleihe zuzuordnen. Wird die Wertpapierleihe beendet und die Aktien innerhalb der Frist des § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG zurückübertragen, ist die Rückübertragung der Wertpapiere dem beendeten Wertpapierleihgeschäft zuzuordnen und zu melden.

Liegen die Anschaffungsdaten nicht vor, darf keine Steuerbescheinigung erteilt werden.

Dürfen die Anschaffungsdaten beim Depotübertrag von Wertpapieren (nach Maßgabe der Rn. 193 des (BStBl 2022 I S. 742)) nicht übernommen werden, ist als Anschaffungsdatum das Depoteingangsdatum maßgebend.

Dies gilt entsprechend, wenn bei einem Depotübertrag im Inland die Anschaffungsdaten nicht mitgeliefert werden, weil ein Depotübertrag aus dem Ausland vorausging.

Werden dem Aktionär anstelle einer Dividendenzahlung Aktien des ausschüttenden Unternehmens in das Depot eingebucht, ist als Anschaffungsdatum das Depoteingangsdatum maßgebend.

Werden nach Beendigung einer Wertpapierleihe die Wertpapiere wieder an den Verleiher zurückübertragen, sind beim Verleiher für nach Beendigung der Wertpapierleihe zufließende Kapitalerträge als Handelstag der Tag des Abschlusses des Wertpapierleihgeschäftes, als vereinbarter Abwicklungstag der Tag der vereinbarten Beendigung des Wertpapierleihgeschäftes und als tatsächlicher Abwicklungstag der Tag der Einbuchung der Aktien beim Verleiher nach Beendigung der Wertpapierleihe als Anschaffungsdaten im Meldedatensatz zu berücksichtigen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei einer Anschaffung der Wertpapiere oder einer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes der Ausweis als „Altbestand“ erfolgt, sofern der Abwicklungstag (Tag der tatsächlichen Einbuchung in das Depot) mehr als zwölf Monate vor dem Datum der Fälligkeit der Kapitalerträge liegt. Bei Wertpapierleihgeschäften gilt dies nur, wenn die zunächst entliehenen Wertpapiere nicht durch andere Wertpapiere ersetzt wurden. Werden während einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe nach Ausbuchung der entliehenen Aktien erneut Aktien eingebucht, sind die eingebuchten Aktien bis zur Höhe des entliehenen Bestandes vorrangig der noch nicht beendeten Wertpapierleihe zuzuordnen und das Handels- und Abwicklungsdatum der neu eingebuchten Aktien anzugeben.

Die Meldung von Wertpapierleihgeschäften erfolgt depotbezogen.

Beispiel 2

In einem Wertpapierdepot sind folgende Transaktionen erfasst:

Kauf 100 Stück

Kauf 100 Stück

Kauf 100 Stück

Kauf 100 Stück

Es erfolgt am (Fälligkeitstag der Dividende) eine Dividendengutschrift für 400 Stück.

Meldung der Anschaffungsdaten:

Es wird nicht beanstandet, wenn für die mehr als zwölf Monate vor dem erworbenen 300 Stück der kumulierte Ausweis „Altbestand“ erfolgt. Für die am 08.09. 2025 angeschafften 100 Stück sind die Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG auszuweisen und zu melden.

Beispiel 3

A vereinbart als Entleiher am eine Wertpapierleihe über 1.000 Stück Aktien der B-AG mit einer Laufzeit von zwei Jahren bis . A verleiht die Aktien am an B. Er erwirbt am 900 Aktien mit Handelstag , vereinbartem Abwicklungstag und tatsächlichem Abwicklungstag . Der Tag der Hauptversammlung ist der .

Für die 900 Aktien ist als Handelstag der und der tatsächliche und vereinbarte Abwicklungstag der zu melden, verbunden mit dem Hinweis Wertpapierleihe. Der Abschluss des Wertpapierleihgeschäftes am führt nicht zur Einstufung als „Altbestand“. Maßgebend ist das tatsächliche Handels- und Abwicklungsdatum des während des Leihezeitraumes eingedeckten Bestandes.

7. Verwahrung des Wertpapierbestandes über Zwischenverwahrstellen

8Verwahrt die auszahlende Stelle Aktien nicht unmittelbar für den Anteilseigner, sind für die Verwahrung der Aktien weitere Verwahrstellen zwischen der auszahlenden Stelle und der Depotbank des Anteilseigners eingebunden. Dabei können die Aktien im Einzelfall auf gleicher Stufe der Verwahrkette durch verschiedene Verwahrstellen verwahrt werden. Eine Zuordnung der erworbenen Wertpapiere nach der FiFo-Methode kann durch die auszahlende Stelle bei mehrstufigen Verwahrketten nicht eindeutig durchgeführt werden. Dieser Umstand ist bei der Meldung der Angaben zur Anschaffung der Wertpapiere zu berücksichtigen.

Bei mehrstufigen Verwahrketten sind anstelle der Angabe zum Anschaffungszeitpunkt der verwahrten Aktien nach der Fifo-Methode die innerhalb eines Jahres vor Fälligkeit der Kapitalerträge bei der depotführenden Stelle für den Anteilseigner berücksichtigten Depoteingänge und Depotausgänge und der am Beginn dieses Zeitraumes für den Anteilseigner verwahrte Aktienbestand an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Beispiel 1

Der Anteilseigner X verwahrt in seinem Depot bei der ausländischen Depotbank B 200 Aktien der Y-AG. Die ausländische Depotbank B lässt von diesem Bestand 100 Stück beim Zwischenverwahrer C und 100 Stück beim Zwischenverwahrer D verwahren. Beide Zwischenverwahrer lassen jeweils die Aktien bei der inländischen auszahlenden Stelle A verwahren.

Der Tag der Fälligkeit der Dividende ist der 25.04. X hatte die Aktien am 25.04. des Vorjahres bereits im Bestand. Er hat am 30.10. des Vorjahres 150 Stück Aktien der YAG erworben und diese 150 Stück am 5.12. des Vorjahres wieder veräußert. Die Aktien wurden bei dem Zwischenverwahrer E verwahrt. Bei E ist am Dividendenstichtag kein Aktienbestand mehr für den X verwahrt.

Für die bei der auszahlenden Stelle A verwahrten 200 Stück Aktien der Y-AG sind folgende Angaben zu melden:

Bestand am 25.04. des Vorjahres: 200 Stück

Depoteingang: 150 Stück 30.10.

Depotausgang: 150 Stück 5.12.

Beispiel 2

Die ausländische Depotbank B verwahrt bei der inländischen Verwahrstelle A 1.000 Aktien der X-AG. Von diesem Gesamtbestand lässt die ausländische Depotbank B 500 Aktien für ihren Kunden C verwahren. C hatte am 25.04. des Vorjahres einen Bestand von 300 Aktien der X-AG. Er kaufte am 30.10. des Vorjahres 600 Stück und verkaufte am 5.12. des Vorjahres 400 Stück. Der dividendenberechtigte Bestand am Dividendenstichtag 25.04. des laufenden Jahres beträgt 500 Stück Aktien der X-AG für den Kunden C.

Für die bei der auszahlenden Stelle A verwahrten 500 Stück Aktien der X-AG sind folgende Angaben zu melden:

Bestand am 25.04. des Vorjahres: 300 Stück

Depoteingang: 600 Stück 30.10.

Depotausgang: 400 Stück 5.12.

Wird für den verbleibenden Bestand von 500 Stück, der durch die Depotbank B bei der inländischen Verwahrstelle A verwahrt wird, keine Meldung nach § 45b Abs. 5 EStG übermittelt, ist für diesen Bestand eine Meldung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG zu veranlassen.

Beispiel 3

Für X werden bei der ausländischen Depotbank A 200 Aktien der Y-AG verwahrt. Von diesen 200 Aktien werden 100 Aktien bei dem ausländischen Zwischenverwahrer B und 100 Aktien bei dem ausländischen Zwischenverwahrer C verwahrt. B lässt die Aktien bei der inländischen Verwahrstelle D und C lässt die Aktien bei der inländischen Verwahrstelle E verwahren. Die Aktien waren zu Beginn des maßgeblichen Betrachtungszeitraums (25.04. des Vorjahres) bereits im Bestand des X. X hat außerdem am 30.10. des Vorjahres 100 Aktien gekauft und am 5.12. des Vorjahres 100 Aktien verkauft.

Für die bei den auszahlenden Stellen D und E jeweils verwahrten 100 Stück Aktien der Y-AG sind folgende Angaben zu melden:

Bestand am 25.04. des Vorjahres: 200 Stück

Depoteingang: 100 Stück 30.10.

Depotausgang: 100 Stück 5.12.

Liegen bei einem Sammeldepot, das nur für Investmentfonds geführt wird, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs. 1 InvStG vor, sind die Anschaffungszeitpunkte auf Grundlage der FiFo-Methode zu ermitteln.

8. § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG

9Die Angabe nach § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG zur Veräußerung oder Rückübertragung der Wertpapiere ist zu übermitteln, wenn entweder der Handelstag oder der Tag der Ausbuchung der Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge liegt. Bei der Berechnung der Frist ist § 108 Abs. 3 AO zu berücksichtigen. Bei der Veräußerung oder Rückübertragung von Wertpapieren auf Grundlage einer Wertpapierleihe sind die Transaktionen zu erfassen, die eine Wertpapierübertragung bis zu 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge zum Gegenstand haben.

Im Falle der Übertragung von Aktien beginnt die Frist am Tag nach der Hauptversammlung und endet 45 Tage nach Fälligkeit der Kapitalerträge (§ 58 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 3 AktG). Werden Aktien nach dem Tag der Hauptversammlung aber vor Gutschrift der Dividenden veräußert oder rückübertragen, sind die Angaben zur Veräußerung oder Rückübertragung der Wertpapiere ebenfalls zu übermitteln.

Beispiel

A kauft am 15.03. zwei Tage vor dem Hauptversammlungstag 100 Aktien, die am Tag der Hauptversammlung (17.03.) in das Depot eingebucht werden. Am Tag nach der Hauptversammlung (18.03.) verkauft A die Aktien an B. Die Aktien werden taggleich am Verkaufstag aus dem Depot des A ausgebucht und dem Depot des B gutgeschrieben. A erhält durch seine Depotbank C eine Gutschrift in Höhe der Nettodividende. Der Fristlauf beginnt am 18.03. und endet am 04.05. (unter der Voraussetzung, dass der 04.05. kein Anwendungsfall nach § 108 Abs. 3 AO ist).

C hat nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG folgende Angaben zu berücksichtigen:

- Stückzahl: 100, Datum Handelstag: 15.03., tatsächlicher Abwicklungstag: 17.03., vereinbarter Abwicklungstag: 17.03.

C hat nach § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG folgende Angaben zu berücksichtigen:

- Stückzahl: 100, Datum Handelstag: 18.03., tatsächlicher Abwicklungstag: 18.03., vereinbarter Abwicklungstag: 18.03.

Die Daten zur Anschaffung der Wertpapiere sind unabhängig davon zu melden, ob innerhalb der Frist des § 45b Abs. 2 Nr. 7 EstG eine Veräußerung oder Übertragung erfolgt ist. Werden Wertpapiere innerhalb der Frist des § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG veräußert oder auf Grund einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen, sind jeweils die Daten zur Anschaffung und zur Rückübertragung der Wertpapiere zu melden.

Ist im Falle der Ausbuchung der Wertpapiere innerhalb der Frist des § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG nicht bekannt, welches Rechtsgeschäft der Buchung zugrunde liegt bzw. welcher Handelstag oder Abwicklungstag vereinbart ist, ist als Datum des tatsächlichen Abwicklungstags der Tag der Ausbuchung zu melden. Es wird nicht beanstandet, wenn in diesem Fall als Datum des Handelstags und des vereinbarten Abwicklungstags das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags gemeldet wird.

9. § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG

10Verfahren bei Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung

Gemäß (BStBl 2022 I S. 1168) ist die Sammel-Steuerbescheinigung keine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der darin ausgewiesenen Steuern. Vielmehr hat die Sammel-Steuerbescheinigung allein die Funktion, die inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Aktienbeständen für sich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Für Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Bestand gehören, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende Stelle über den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt werden. Steuerbescheinigungen können in diesem Fall nur durch das inländische depotführende Institut erteilt werden. Bei Ausstellung einer Sammel- Steuerbescheinigung sind keine ergänzenden Angaben nach Maßgabe des § 45b Abs. 2 EStG zu übermitteln. Werden Einzelsteuerbescheinigungen auf Grundlage einer Sammel-Steuerbescheinigung ausgestellt, sind die auf der Einzelsteuerbescheinigung ausgewiesenen Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Im Meldedatensatz ist anzugeben, dass diese Bescheinigung auf Grundlage einer Sammel-Steuerbescheinigung erstellt wurde.

Beispiel 1

Ausgangslage: Die inländische depotführende Stelle beantragt für eine Dividendenausschüttung eine Sammel-Steuerbescheinigung für den Steuerabzug, den die inländische auszahlende Stelle vor Zahlung der Dividende an den Zwischenverwahrer im Ausland durchgeführt hat. Auf Grundlage der Sammel-Steuerbescheinigung erteilt die inländische depotführende Stelle für ihre Depotkunden eine Einzelsteuerbescheinigung.

Die inländische depotführende Stelle ergänzt die Steuerbescheinigung um den ihren Kunden gutgeschriebenen Dividendenertrag nach Maßgabe des § 45b Abs. 2 EStG und übermittelt die Angaben nach Maßgabe des § 45b Abs. 4 bis 6 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Datensatz wird um die Angabe „Sammel-Steuerbescheinigung“ ergänzt. Für Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Bestand gehören, dürfen keine (Einzel-)Steuerbescheinigungen durch die letzte inländische auszahlende Stelle erteilt werden. Dementsprechend hat die auszahlende Stelle keine Meldung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG abzugeben. Für das auf die Sammel-Steuerbescheinigung entfallende Volumen ist durch die inländische auszahlende Stelle (= auszahlende Stelle, die die Sammel-Steuerbescheinigung erteilt hat) keine Meldung nach § 45b EStG zu veranlassen.

Beispiel 2

Ausgangslage: Die inländische depotführende Stelle beantragt bei der inländischen auszahlenden Stelle keine Sammel-Steuerbescheinigung für den in der Auslandszwischenverwahrung verwahrten Wertpapierbestand. Durch die inländische depotführende Stelle wird ein zweiter Steuerabzug vorgenommen. Der erste Steuerabzug ist durch die letzte inländische auszahlende Stelle vor Gutschrift der Dividendenzahlung zu Gunsten des ausländischen Zwischenverwahrers erfolgt.

Auf die Dividendenzahlung sind zwei Steuerabzüge (ein Steuerabzug durch die „letzte inländische auszahlende Stelle“ und ein zweiter Steuerabzug durch die „inländische depotführende Stelle“ des Aktionärs) erfolgt. Sowohl durch die inländische depotführende Stelle als auch durch die letzte inländische auszahlende Stelle ist eine Meldung nach § 45b EStG zu veranlassen. Erteilt die inländische depotführende Stelle für den ihrem Kunden gutgeschriebenen Kapitalertrag eine Steuerbescheinigung, veranlasst sie eine Meldung nach § 45b Abs. 4 EStG oder übermittelt bei Anwendung des § 45b Absatz 5 EStG einen entsprechenden Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern.

Durch die inländische auszahlende Stelle ist für den vor Zahlung der Dividende an den ausländischen Zwischenverwahrer vorgenommenen Steuerabzug eine Meldung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG abzugeben, sofern sie keine Einzelsteuerbescheinigung erteilt hat. Wird hingegen die Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung für den Endkunden beantragt, ist für den durch die inländische auszahlende Stelle durchgeführten Steuerabzug entweder eine Meldung nach § 45b Abs. 4 EStG oder Abs. 5 erforderlich.

10. § 45b Abs. 2 Nr. 9 EStG

11Treuhanddepot
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Eine Steuerbescheinigung ist demnach auf den Namen des Treugebers auszustellen, auch wenn der Treuhänder Depotinhaber ist. Im Hinblick auf die Übermittlungspflichten nach § 45b Abs. 4 und Abs. 5 EStG sind die in § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 8 EStG genannten Angaben für den Gläubiger der Kapitalerträge (= Treugeber) mitzuteilen sowie die Konto- oder Depotnummer und die personenbezogenen Daten nach § 45b Abs. 2 Nr. 1 EStG des Treuhänders. Wird die Steuerbescheinigung gemäß Rn. 15 des (BStBl 2022 I S. 860) auf den Treuhänder ausgestellt, ist dies auch im Meldedatensatz zu berücksichtigen und der Depotinhaber zu melden, verbunden mit dem Hinweis „Treuhanddepot“. Ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer kann nur durch den steuerlichen Anteilseigner und nicht durch den Treuhänder gestellt werden. Der steuerliche Anteilseigner hat seine Erstattungsberechtigung nachzuweisen.

Bei Nießbrauchsdepots gilt entsprechendes und der Meldedatensatz ist um den Hinweis „Nießbrauchsdepot“ zu ergänzen.

11. Meldedatensatz bei Dividendenerträgen von Spezial-Investmentfonds bei aus­geübter Transparenzoption

12Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 InvStG aus, so gelten bei den Anlegern die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Abs. 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Abs. 5 InvStG als unmittelbar selbst zugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 InvStG zu machen. Für nach dem zufließende Kapitalerträge ist für jeden Anleger des Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen. Die Steuerbescheinigung ist jeweils für jeden Anleger des Spezial-Investmentfonds mit einer eigenen Ordnungsnummer zu versehen. Erzielt der Spezial-Investmentfonds Kapitalerträge gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 Satz 4 EStG sind auf der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG folgende Angaben zu ergänzen und gemäß § 45b Abs. 4 und 5 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln:

I. (Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 InvStG)

  1. der Name und die Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,

  2. der Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags (nach § 31 Abs. 1 Satz 2 InvStG),

  3. der Name und die Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,

  4. die Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie

  5. der Name und die Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. das steuerliche Identifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO des Anlegers für den die Steuerbescheinigung ausgestellt wird bzw. der Datensatz ergänzt wird.

Der Ausweis des Anteils der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InvStG entfällt und erfolgt durch die Angabe nach § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

II. (Angaben nach § 45b Abs. 2 EStG der anteilig auf den Anleger, für den die Steuerbescheinigung ausgestellt wird, entfallenden Erträge)

  1. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO des Spezial-Investmentfonds oder, wenn die Wirtschaftsidentifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer;

  2. den Bruttobetrag der anteilig auf den Anleger entfallenden durch den Spezial-Investmentfonds je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;

  3. den auf den Anleger entfallenden Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag (Tag des Zuflusses der Dividende beim Spezial-Investmentfonds) einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern;

  4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes;

  5. die anteilig auf den Anleger entfallende Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden;

  6. zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;

  7. zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;

  8. die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und den Legal Entity Identifier der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden (wenn die Wertpapiere für ausländische Spezial-Investmentfonds durch ausländische Verwahrstellen verwahrt werden);

  9. die Konto- oder Depotnummer des Spezial-Investmentfonds; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach Nummer 1 auch für den Treuhänder anzugeben.

Beispiel

Der Spezial-Investmentfonds mit ausgeübter Transparenzoption A hat in seinem Depot mit der Depotnummer 12345 bei der Bank B 100 Aktien der C-AG mit Handelstag 15.03., Abwicklungstag 17.03, vereinbartem Abwicklungstag 17.03. erworben. Der Tag der Hauptversammlung ist der 22.03. An dem Investmentfonds sind zwei Anleger D und E mit jeweils einem Anteil beteiligt. Der Investmentfonds erhält am 24.03. eine Gutschrift in Höhe der Nettodividende (nach Abzug von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und Solidaritätszuschlag von 5,5 %) von 73,63 €.

I. (Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 InvStG)

  1. Name und die Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,

  2. Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags (nach § 31 Abs. 1 Satz 2 InvStG): 22.03.,

  3. Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger D und E,

  4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds: 2

    Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt:

    D 1 Anteil und E 1 Anteil

  5. Name und Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. steuerliches Identifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates oder Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO für Anleger D.

II. (Angaben nach § 45b Abs. 2 Satz 1 EStG)

  1. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO des Spezial-Investmentfonds oder, wenn die Wirtschaftsidentifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer;

  2. 50 €; Wertpapiergattung, ISIN, Zahlungstag: 24.03.;

  3. 12,50 € Kapitalertragsteuer und 0,69 € Solidaritätszuschlag;

  4. 25 %;

  5. Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag: 50, Vereinbarung Cum-Dividende, Lieferung Cum-Dividende;

  6. Handelstag: 15.03., vereinbarter Abwicklungstag: 17.03., tatsächlicher Abwicklungstag: 17.03., Stückzahl: 50;

  7. Depotnummer: 12345

III. § 45b Abs. 3 EStG

1. Allgemeines zu § 45b Abs. 3 EStG

13Die Steuerbescheinigung für die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Dividendenzahlungen von Aktien, die als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine verwahrt werden, darf nur durch die Stelle ausgestellt werden, die die Kapitalertragsteuer auf die Dividendenzahlung der Aktien einbehalten und abgeführt hat. Dabei handelt es sich um die inländische Hinterlegungsstelle für die als Deckungsbestand für die ausgegebenen Hinterlegungsscheine verwahrten Aktien. Auf der Steuerbescheinigung, die dem Inhaber des Hinterlegungsscheines über die Verwahrkette auf Anforderung seiner Depotbank durch die inländische Hinterlegungsstelle zur Verfügung gestellt wird, sind die Angaben nach § 45b Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG zu vermerken.

Nimmt eine inländische Depotbank für im Inland verwahrte Hinterlegungsscheine auf inländische Aktien einen zweiten Steuerabzug für die über die Verwahrkette erhaltene und ihrem Depotkunden gutgeschriebene Aktiendividende vor, ist für diesen Steuerabzug ebenfalls eine Meldung nach § 45b Abs. 4 bzw. 5 EStG vorzunehmen. Es wird nicht beanstandet, wenn die zusätzlichen Angaben nach § 45b Abs. 3 Satz 2 EStG auf der für den zweiten Steuerabzug erteilten Steuerbescheinigung nicht ergänzt und gemeldet werden.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Emittent der Hinterlegungsscheine die nach § 45b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG erforderlichen Angaben an eine zentrale Meldestelle übermittelt und dort für die Verwahrstellen der Anteilseigner der Hinterlegungsscheine abrufbar sind.

2. § 45b Abs. 3 Satz 3 EStG

14Es wird nicht beanstandet, wenn das Kreditinstitut für den gesamten bei einem anderen Institut verwahrten Aktienbestand oder für einzelne, verwahrte Wertpapiergattungen, für den eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden soll, vor dem ersten Dividendentermin der verwahrten Aktien die schriftliche Versicherung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 EStG erteilt. Die Versicherung gilt für alle von der Versicherung erfassten Dividendenzahlungen des Kalenderjahres bis zum Widerruf. Sie ist jährlich neu zu erteilen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Bestätigung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 EStG in elektronischer Form übermittelt wird.

Das Kreditinstitut hat zu versichern, dass für den bei der Verwahrstelle verwahrten Aktienbestand, für den die Ausstellung von Steuerbescheinigungen erfolgen soll, durch das Kreditinstitut keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden und dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, dass ein Dritter die verwahrten Aktien als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine nutzt. In der Bestätigung sind der Name und die Anschrift des Kreditinstitutes sowie der Name und die Funktion der Person zu ergänzen, die für das Kreditinstitut die Bestätigung abgibt.

Werden die Aktien ganz oder teilweise als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine genutzt, ist der Hinterlegungsstelle die Stückzahl der als Deckungsbestand dienenden Wertpapiere mitzuteilen. Soweit die hinterlegten Aktien als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine dienen, sind die Steuerbescheinigungen nach Maßgabe des § 45b Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG zu erteilen.

3. § 45b Abs. 3 Satz 4 EStG

15Es wird nicht beanstandet, wenn die schriftliche Versicherung des Emittenten des Hinterlegungsscheines an eine zentrale Meldestelle übermittelt wird und dort für die inländischen Hinterlegungsstellen abrufbar ist.

IV. Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG

16Die Dateneinlieferung erfolgt über eine Massendatenschnittstelle für alle Meldearten nach Maßgabe der §§ 45b und 45c EStG. Die Daten sind unter Verwendung einer eigenen Zulassungsnummer der meldepflichtigen Stelle sowie etwaiger Dienstleister zu übersenden. Erfolgt die Datenübermittlung durch einen Dienstleister, muss die meldepflichtige Stelle keinen eigenen Zugang / Zertifikat für die Datenübermittlung beantragen. Hat die meldepflichtige Stelle bzw. der Dienstleister bereits eine Zulassungsnummer zum Fachverfahren FSAK (Freistellungsaufträgekontrollverfahren), ist diese Zulassungsnummer auch für die Meldungen nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG zu verwenden.

Jede meldepflichtige Stelle kann die Daten getrennt nach Geschäftsbereichen unter Verwendung ihrer unternehmensspezifischen Zulassungsnummer übermitteln. Eine eigene Zulassungsnummer, getrennt nach Geschäftsbereichen einer meldepflichtigen Stelle, wird durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht erteilt.

Für die Information zur Unterrichtung über die Datenübermittelung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG ist ein allgemeiner Hinweis an die Depotinhaber über die Datenübermittlung ausreichend. Dies kann auch schon vor der Datenübermittlung durch Hinweis auf die dem Grunde nach gemäß § 45b Abs. 4 bis 6 EStG zu übermittelnden Daten erfolgen. Wird dem Depotinhaber eine Steuerbescheinigung ausgestellt, wird es nicht beanstandet, wenn der Hinweis auf der Steuerbescheinigung erfolgt.

Ist dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Bescheinigung nach Muster I des (BStBl 2022 I S. 860) auszustellen, so sind dem Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG die auf dieser Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu übermitteln. Die Meldeverpflichtung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG besteht unabhängig davon, ob ein Verlustausgleich tatsächlich erfolgt.

V. Korrektur fehlerhafter Meldungen

17Ist eine Datenmeldung fehlerhaft, ist der fehlerhafte Datensatz zu korrigieren (Korrekturmeldung). Die Korrekturmeldung muss eine Referenzierung auf die UUID der fehlerhaften (Erst-)Meldung und den gesamten korrigierten Datensatz enthalten. Der korrigierte Datensatz muss sowohl die korrigierten als auch die ursprünglichen Daten enthalten, die nicht korrigiert werden mussten.

Eine Stornomeldung ist in Abgrenzung zur Korrekturmeldung nur vorzunehmen, wenn der Datensatz gar nicht hätte übermittelt werden dürfen.

Müssen nach erstmaliger Übersendung des Meldedatensatzes die Daten zur Anschaffung der Wertpapiere geändert werden, ist eine Korrekturmeldung zu übersenden. Die Ausstellung einer berichtigten Bescheinigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Korrekturmeldung monatlich und gesammelt erfolgt.

VI. Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen/ Ausstellung ergänzende Be­scheinigung

1. Ausstellung von Ersatzbescheinigungen

18Die Norm des § 45a EStG regelt in den Absätzen 5 und 6 zwei verschiedene Tatbestände. Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung bei Abhandenkommen oder Vernichtung der Originalbescheinigung (§ 45a Abs. 5 EStG) und die Korrektur einer fehlerhaften Bescheinigung (§ 45a Abs. 6 EStG). Für die Angabe der Ordnungsnummer müssen beide Tatbestände getrennt voneinander betrachtet werden. Bei Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ist eine Referenzierung auf die Erstbescheinigung vorzunehmen, sodass eine systemische Kennzeichnung unter derselben Ordnungsnummer der Erstbescheinigung erfolgen kann. Der Datensatz erhält die Meldeart „Ersatz“.

Bei Ausstellung einer berichtigten Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung nach § 45a Abs. 6 EStG unter Vergabe einer neuen Ordnungsnummer auszustellen. Die Meldung des Korrekturdatensatzes erfolgt unter Angabe der neu vergebenen Ordnungsnummer unter Referenzierung auf die UUID der Erstmeldung und den gesamten korrigierten Datensatz.

2. Verfahren bei Ausstellung ergänzender Bescheinigungen

19Bei Ausstellung einer ergänzenden Bescheinigung (vgl. BStBl 2022 I S. 860 Rn. 6) ist die Bescheinigung unter Vergabe einer neuen Ordnungsnummer auszustellen. Die Meldung des Datensatzes erfolgt unter Angabe der neu vergebenen Ordnungsnummer. Die Bescheinigung ist als ergänzende Bescheinigung zu kennzeichnen.

VII. Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG

20Sofern die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO bei der Datenübermittlung eines beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers bekannt ist, ist diese zwingend anzugeben. Die Übermittlung des durch den Ansässigkeitsstaat vergebenen Identifikationsmerkmals ist in diesem Fall entbehrlich. Liegt hingegen keine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO vor, ist gemäß § 45b Abs. 5 EStG das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal im Meldedatensatz zu erfassen. Die auszahlende Stelle ist verpflichtet, die vom Depotinhaber mitgeteilte Steueridentifikationsnummer auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Es wird nicht beanstandet, wenn das für die Schlüssigkeitsprüfung einer Identifikationsnummer nach dem Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen geltende Verfahren entsprechend angewandt wird.

VIII. Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht

21Für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen ist zwischen den Zeiträumen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. Das Verfahren der Ausstellung einer Steuerbescheinigung und das damit verbundene Meldeverfahren an die Finanzverwaltung richtet sich danach, in welchem Zeitraum die Einkünfte bezogen werden (Meldung nach § 45b Abs. 5 EStG für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht und Meldung nach § 45b Abs. 4 EStG für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht). Die Steuerbescheinigungen (bei unbeschränkter Steuerpflicht) / Meldedatensätze (bei beschränkter Steuerpflicht) sind jeweils unter Vergabe einer eigenen Ordnungsnummer zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

IX. Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG

22Nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG ist die für den Depotkunden einbehaltene und auf dem amtlichen Muster ausgewiesene Kapitalertragsteuer nebst Zuschlagsteuern zu melden. Die Meldepflicht nach § 45b Abs. 2 EStG bleibt davon unberührt und besteht neben der Meldepflicht nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG.

Beispiel

Höhe der Kapitalerträge nach Verlustausgleich: 10.000 €, darin enthaltener Dividendenertrag: 100 €

Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung nach Muster I:

Höhe der Kapitalerträge: 10.000 €

Kapitalertragsteuer = 2.500 €

Solidaritätszuschlag = 137,50 €

Angabe nach 45b Abs. 4 Satz 3 EStG:

Kapitalertragsteuer: 2.500 €

Solidaritätszuschlag: 137,50 €

Ausweis des Dividendenertrags nach § 45b Abs. 2 EStG:

§ 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG: 100 €

§ 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG: 25 € Kapitalertragsteuer, 1,37 € Solidaritätszuschlag

X. Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG

23Hat die auszahlende Stelle auf ausgezahlte Erträge Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einbehalten (Steuerabzug in Höhe von 25 % des Kapitalertrags) und keine Steuerbescheinigung erteilt bzw. keine Daten nach Maßgabe des § 45b Abs. 5 EStG übermittelt, ist für diese Erträge eine Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG zu veranlassen.

Beispiel

Bank C verwahrt für Kunde A und Kunde B jeweils 100 Stück Aktien der X-AG. Kunde A und Kunde B sind inländische natürliche Personen. Bank C schreibt Kunde A und B jeweils die Nettodividende, nach Einbehalt von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % gut. Für Kunde A wird eine Steuerbescheinigung über die gutgeschriebene Dividende der X-AG erteilt, für Kunde B wird keine Steuerbescheinigung erteilt.

Für den auf Kunden A entfallenden Bestand von 100 Stück ist eine Meldung nach § 45b Abs. 4 EStG zu veranlassen, für den auf Kunde B entfallenden Bestand von 100 Stück ist eine Meldung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG zu veranlassen. Die für Kunde A und B auf die Dividendenzahlung berücksichtigte Kapitalertragsteuer ist vor Verrechnung mit negativen Kapitalerträgen bzw. vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags in den Datenmeldungen auszuweisen.

Die Angaben nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG sind für das durch die auszahlende Stelle geführte Depot zu übermitteln.

XI. Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerab­zug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG

1. Inhalt der Meldung nach § 45b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bei Abstandnahme vom Steuerabzug

24Wurde durch die auszahlende Stelle auf Grundlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom Steuerabzug Abstand genommen, erfolgt die Meldung nach § 45b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. EStG durch Ausweis der tatsächlich einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer in Höhe von „0“ € (bei vollständiger Abstandnahme vom Steuerabzug). Die rechnerisch auf eine Dividendenzahlung vor Berücksichtigung der NV-Bescheinigung entfallende Bruttokapitalertragsteuer ist nicht auszuweisen.

Eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug liegt beispielsweise vor, wenn auf Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG der Steuersatz von 25 % auf den Steuerabzug angewendet wurde, sondern ein niedrigerer Steuersatz (insbesondere 15 % nach Vorlage einer Statusbescheinigung gem. § 7 Abs. 3 InvStG oder nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG). Die Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags oder die Abstandnahme vom Steuerabzug wegen Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen im Rahmen der Verlustverrechnung ist kein nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG zu berücksichtigender Fall der Abstandnahme vom Steuerabzug.

2. Inhalt der Meldung bei Abstandnahme vom Steuerabzug ohne Ausstellung ei­ner Steuerbescheinigung

25Wird vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen und keine Steuerbescheinigung ausgestellt oder keine Angaben gemäß § 45a Abs. 2a EStG übermittelt, bestimmt sich der Meldedatensatz nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG.

Wird keine Steuerbescheinigung erstellt, wird es in Fällen der vollständigen oder teilweisen Abstandnahme vom Steuerabzug nicht beanstandet, wenn zur Vereinfachung des Meldeverfahrens, der Meldedatensatz auf den folgenden Umfang nach Maßgabe der Ziffern 1 – 9 beschränkt wird (Inhalt des Meldedatensatzes nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG ergänzt um die Anschaffungs- und Veräußerungsdaten der Wertpapiere und die Rechtsgrundlage der Abstandnahme):

  1. die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschaftsidentifikationsnummer. nach § 139c AO oder, wenn die Wirtschaftsidentifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben;

  2. den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;

  3. den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern;

  4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes;

  5. die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag;

  6. zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags (Tag der Einbuchung bei der auszahlenden Stelle) sowie die jeweilige Stückzahl;

  7. zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags (Tag der Ausbuchung bei der auszahlenden Stelle) sowie die jeweilige Stückzahl;

  8. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge ergänzt um die Konto- oder Depotnummer der auszahlenden Stelle, wenn das Konto oder Depot nicht unmittelbar für den Gläubiger der Kapitalerträge geführt wird;

  9. die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder unterlassenen Steuerabzug.

3. Inhalt der Meldung bei Abstandnahme vom Steuerabzug mit Ausstellung einer Steuerbescheinigung

26Wird bei (vollständiger oder teilweiser) Abstandnahme vom Steuerabzug eine Steuerbescheinigung erteilt oder Angaben gemäß § 45a Abs. 2a EStG übermittelt, vergibt die auszahlende Stelle eine Ordnungsnummer und übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern entweder einen Datensatz für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger gemäß § 45b Abs. 4 i. V. m. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG oder einen Datensatz für einen beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger gemäß § 45b Abs. 5 i. V. m. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG. Der Umfang der zu meldenden Daten bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme richtet sich nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, wonach neben den in § 45b Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 EStG und Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Angaben auch die Angaben nach § 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zu übermitteln sind.

Wurde nach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 InvStG wegen Vorlage einer Statusbescheinigung nur ein Steuerabzug von 15 % vorgenommen, liegt eine teilweise Abstandnahme im Sinne von § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG vor. Wurde über den reduzierten Steuerabzug eine Steuerbescheinigung erstellt, ist gemäß § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG die Rechtsgrundlage für den reduzierten Steuerabzug anzugeben und zusätzlich die in § 45b Abs. 2 EStG genannten Angaben in den Meldedatensatz aufzunehmen.

Beispiele zu den Inhalten der Randnummer 24 - 26

Beispiel 1

teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug mit Ausstellung Steuerbescheinigung: Ein Investmentfonds hat der auszahlenden Stelle eine Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 3 InvStG vorgelegt. Die auszahlende Stelle nimmt gemäß § 7 Abs. 1 InvStG einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vor.

-> Anwendungsfall von § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.

Neben den in § 45b Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Angaben ist die Rechtsgrundlage für die teilweise Abstandnahme anzugeben.

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:

§ 45b Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. EStG: Angabe „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 14,218 % des Kapitalertrags sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0,782 % des Kapitalertrags.

§ 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG: Angabe „jeweils angewendeter Steuersatz“ = 14,218 % und 0,782 %

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG: Rechtsgrundlage = § 7 Abs. 1 InvStG.

Beispiel 2

teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug ohne Ausstellung Steuerbescheinigung: Ein Investmentfonds hat der auszahlenden Stelle eine Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 3 InvStG vorgelegt. Die auszahlende Stelle nimmt gemäß § 7 Abs. 1 InvStG einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vor. Eine Steuerbescheinigung wird nicht ausgestellt.

-> Anwendungsfall von § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist. Der Meldedatensatz ist nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG zu übermitteln unter Anwendung des vereinfachten Meldedatensatzes nach Maßgabe der Randnummer 25 (Datensatz nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG + Anschaffungsdaten + Veräußerungsdaten + Rechtsgrundlage der Abstandnahme).

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:

Angabe „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 14,218 % des Kapitalertrags sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0,782 % des Kapitalertrags

„jeweils“ angewendeter Steuersatz = 14,218 % und 0,782 %.

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EStG: Rechtsgrundlage = § 7 Abs. 1 InvStG

Beispiel 3

Steuerabzug in Höhe von 25 % wegen fehlender Statusbescheinigung: Ein inländischer Investmentfonds hat der auszahlenden Stelle keine Statusbescheinigung vorgelegt:

a) Steuerbescheinigung wird ausgestellt:

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 2 EStG, kein Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 EStG, da ohne Vorlage einer Statusbescheinigung keine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist und eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:

§ 45b Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. EStG: Angabe „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % des Kapitalertrags sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer.

§ 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG: „jeweils angewendeter Steuersatz“ = 25 % und 5,5 %

b) Steuerbescheinigung wird nicht ausgestellt

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG, da keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde und der Steuerabzug mit Regelsteuersatz in voller Höhe erfolgt ist. Es handelt es sich nicht um einen Fall der teilweisen Abstandnahme.

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG: „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % des Kapitalertrags sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer „angewendeter Steuersatz“ = 25 % und 5,5 %.

Beispiel 4

Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG nach Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG

a) durch die auszahlende Stelle wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt:

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:

§ 45b Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. EStG: Angabe „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % des Kapitalertrags sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer.

§ 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG: „jeweils angewendeter Steuersatz“ = 15 % und 5,5 %

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EStG: Rechtsgrundlage = § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 44a Abs. 8 EStG.

b) durch die auszahlende Stelle wird keine Steuerbescheinigung ausgestellt:

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist. Der Meldedatensatz ist nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG zu übermitteln unter Anwendung des vereinfachten Meldedatensatzes nach Randziffer 24 (Datensatz nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG + Anschaffungsdaten + Veräußerungsdaten + Rechtsgrundlage der Abstandnahme).

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG: „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % des Kapitalertrags sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz Nr. 4 EStG: „jeweils angewendeter Steuersatz“ = 15 % und 5,5 %

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EStG: Rechtsgrundlage = § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 44a Abs. 8 EStG

Beispiel 5

Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG nach Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG: Die Kapitalerträge belaufen sich auf 30.000 € brutto. Für den 20.000 € übersteigenden Kapitalertrag berücksichtigt die auszahlende Stelle nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Steuerabzug von drei Fünfteln (= 1.500 € Kapitalertragsteuer).

a) durch die auszahlende Stelle wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt:

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.

Angaben zum Bruttoertrag: 30.000 €

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:

§ 45b Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. EStG: Angabe „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.500 € sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 82,50 €.

§ 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG: „jeweils angewendeter Steuersatz“ = 15 % und 5,5 %

Angaben nach § 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EStG: Rechtsgrundlage § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 44a Abs. 7 EStG

b) durch die auszahlende Stelle wird keine Steuerbescheinigung ausgestellt:

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist. Der Meldedatensatz ist nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG zu übermitteln unter Anwendung des vereinfachten Meldedatensatzes (Datensatz nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG + Anschaffungsdaten + Veräußerungsdaten + Rechtsgrundlage der Abstandnahme).

Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG: „einbehaltene und abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.500 € sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 82,50 €

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz Nr. 4 EStG: „jeweils angewendeter Steuersatz“ = 15 % und 5,5 %

Angabe nach § 45b Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EStG: Rechtsgrundlage = § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 44a Abs. 7 EStG

Beispiel 6

vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug ohne Steuerbescheinigung: Eine Stiftung oder juristische Person im Sinne von § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG legt nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG eine Bescheinigung vor. Die auszahlende Stelle nimmt nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Steuerabzug auf die Dividendenzahlung vor.

->Anwendungsfall des § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG, da vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Der Meldedatensatz ist nach § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG zu übermitteln unter Anwendung des vereinfachten Meldedatensatzes (Datensatz nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG + Anschaffungsdaten + Veräußerungsdaten + Rechtsgrundlage der Abstandnahme). Die Höhe des angewendeten Steuersatzes ist in diesem Fall mit 0 % zu melden.

4. Anwendung des § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt

27Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot für ein anderes Kreditinstitut und wird nur für Teile des Wertpapierbestandes eine Steuerbescheinigung durch das Kreditinstitut ausgestellt, so sind die Angaben nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG nur für die Erträge aus Wertpapierbeständen zu übermitteln, für die keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Für Erträge auf die Wertpapierbestände, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, ist eine Meldung nach § 45b Abs. 4 EStG zu veranlassen bzw. in den Fällen des § 45a Abs. 2a EStG nach § 45b Abs. 5 EStG.

Beispiel:

Bank A verwahrt für die ausländische Bank B 100 Aktien der C-AG. Bank B beantragt für einen Bestand von 70 Aktien die Übermittlung der Angaben nach § 45b Abs. 5 EStG auf Verlangen ihres Kunden. Für die restlichen 30 Aktien erstellt Bank A weder eine Steuerbescheinigung noch werden Daten nach Maßgabe des § 45b Abs. 5 EStG übermittelt.

Verfahren der Datenübermittlung:

Bank A übermittelt die auf den Bestand von 70 Aktien entfallenden Angaben nach Maßgabe des § 45b Abs. 5 EStG. Für den Restbestand von 30 Aktien ist eine Übermittlung der Angaben nach Maßgabe des § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG veranlasst.

5. § 45b Abs. 6 Satz 3 EStG

28Gemäß § 45b Abs. 6 Satz 3 EStG hat die Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 oder 2 EStG bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Es wird nicht beanstandet, wenn die zum Stichtag 31. Juli ermittelten Daten spätestens bis zum 31. August des auf den Zufluss des Kapitalertrags folgenden Jahres übermittelt werden.

Eine Meldung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG hat auch dann zu erfolgen, wenn vom Depotinhaber zwar die Übersendung einer Steuerbescheinigung bzw. die Übermittlung der Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG verlangt wurde, die tatsächliche Ausstellung bzw. Übermittlung bis zum 31. Juli aber noch nicht erfolgt ist. Sobald zu einem späteren Zeitpunkt die Übermittlung der Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG bzw. die Erstellung einer Steuerbescheinigung vorgenommen wird, hat eine Korrektur der Erstmeldung nach § 45b Abs. 6 EStG durch eine Übermittlung der Daten gem. § 45b Abs. 4 bzw. 5 EStG unter Referenzierung auf die Erstmeldung zu erfolgen.

XII. § 45b Abs. 7 Satz 3 EStG

29Gemäß § 45b Abs. 7 Satz 3 EStG darf die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Abs. 2a EStG dürfen erst übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen. Davon sind auch die Angaben zu den in der Reihenfolge nach der auszahlenden Stelle in die Verwahrkette eingebundenen Zwischenverwahrer umfasst (Angaben zu Verwahrstellen in der Verwahrkette vor der auszahlenden Stelle sind nicht zu übermitteln). Die Erteilung einer Steuerbescheinigung setzt voraus, dass innerhalb der Verwahrkette der Aktien eine Zuordnung des Dividendenertrags und der darauf einbehaltenen Kapitalertragsteuer eindeutig erfolgt.

Eine Bescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die auszahlende Stelle Kenntnis hat oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Angaben in der Bescheinigung bzw. die übermittelten Daten fehlerhaft oder unvollständig sind. Die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wird insbesondere durch das in der auszahlenden Stelle zur Verhinderung fehlerhafter Angaben angewandte interne Kontrollsystem und die durchgeführten Prüfungshandlungen bestimmt. Von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen fehlerhafter Angaben ist insbesondere auszugehen, wenn bei Ausstellung der Bescheinigung offensichtliche oder bekannt gewordene Tatsachen außer Acht gelassen werden, die auf die Fehlerhaftigkeit der bescheinigten Angaben schließen lassen. Eine Ausforschung des Sachverhalts ohne konkreten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben ist nicht erforderlich. Das Kennenmüssen umfasst Sachverhalte, die dem Aussteller der Bescheinigung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit bekannt werden und auf die Fehlerhaftigkeit der Angaben schließen lassen. Ergeben sich für die auszahlende Stelle keine Hinweise auf fehlerhafte Angaben, kann die Steuerbescheinigung erteilt bzw. der Antrag nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt werden.

Beispiel 1

Die inländische auszahlende Stelle (Bank A) erhält von ihrem ausländischen Depotkunden (Bank B) einen Antrag auf Übermittlung von Daten nach § 45a Abs. 2 EStG. Dem Antrag zufolge soll der Datensatz für eine natürliche Person (C) übermittelt werden. Der Antrag enthält keine Angaben zu den Zwischenverwahrstellen.

Da die Bank B nicht die Ausstellung einer Steuerbescheinigung für sich, sondern für C beantragt, sind die Angaben zur Verwahrkette für diesen Antrag für die Depotbank erkennbar unrichtig und die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ohne Darstellung der Zwischenverwahrer wäre fehlerhaft.

Beispiel 2

Die inländische auszahlende Stelle (Bank A) erhält von ihrem ausländischen Depotkunden (Bank B) einen Antrag auf Übermittlung von Daten nach § 45a Abs. 2 EStG. Dem Antrag zufolge soll der Datensatz für eine natürliche Person (C) übermittelt werden. Als Datum des tatsächlichen Abwicklungstages nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG ist der 23.02. des laufenden Kalenderjahres angegeben. Am 23.02. 24:00 Uhr des Kalenderjahres war für Bank B kein Bestand in der Wertpapiergattung verwahrt.

Für Bank A ist das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags erkennbar unrichtig und die Ausstellung der Steuerbescheinigung wäre fehlerhaft. Bank B muss vor Erteilung einer Steuerbescheinigung eine Klärung zur Herkunft der Aktien herbeiführen.

XIII. § 45b Abs. 8 EStG

30Die gesetzlichen Belegaufbewahrungspflichten werden durch die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 45b Abs. 8 EStG nicht berührt.

Eine Korrektur ist auch dann zu veranlassen, wenn nach Abgabe der Meldung zum 31. Juli gemäß § 45b Abs. 6 Satz 3 EStG eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird und sich dadurch der Inhalt der nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG abzugebenden Meldungen ändert.

XIV. Angaben nach § 45c Abs. 1 EStG

31Gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind die Bruttoerträge vor Abzug der Kapitalertragsteuer je Wertpapiergattung und Zahlungstag anzugeben.

Die Angabe nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zur bescheinigten Kapitalertragsteuer hat in entsprechender Anwendung von Randnummer 4 zu erfolgen.

Beispiel 1

Ein Kreditinstitut verwahrt für Depotkunden 200 Aktien der X-AG, für die Dividenden in Höhe von insgesamt 200 € gutgeschriebenen wurden. Von diesem Gesamtbestand entfällt ein Bestand von 100 Aktien auf inländische natürliche Personen. Die Dividendenzahlungen wurden im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigt.

Die übrigen 100 Aktien entfallen auf einen Kunden, bei dem das Kreditinstitut nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG einen Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorgenommen hat. Es wurde keine Steuerbescheinigung beantragt.

Das Kreditinstitut meldet nach § 45c Abs. 1 Satz 1 EStG für einen Bestand von 100 Aktien:

Nr. 1: 100 € Bruttoertrag

Nr. 2: 25 € einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, 1,37 € Solidaritätszuschlag

Nr. 3: 25 € Kapitalertragsteuer, 1,37 € Solidaritätszuschlag

Nr. 4: 100 Stück

Nr. 5: ISIN und Bezeichnung X-AG

Das Kreditinstitut meldet nach § 45c Abs. 1 Satz 2 EStG für einen Bestand von 100 Aktien

Nr. 1: 100 € Bruttoertrag

Nr. 2: 15 € einbehaltene Kapitalertragsteuer, 0,82 € Solidaritätszuschlag

Nr. 3: 0

Nr. 4: 100 Stück

Nr. 5: ISIN und Bezeichnung X-AG

Rechtsgrundlage: § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG

Beispiel 2

Auf den durch ein Kreditinstitut verwahrten Aktienbestand in Höhe von 100 Stück wird eine Dividende von 100 € ausgezahlt. Das Kreditinstitut verrechnet die Dividendenerträge mit sonstigen Verlusten nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG.

Die Verrechnung der Erträge ist bei der Meldung nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 45c Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht zu berücksichtigen.

Inhalt des Meldedatensatzes:

Nr. 2: Kapitalertragsteuer 25 € und Zuschlagsteuer 1,37 €

Nr. 3: Kapitalertragsteuer 25 € und Zuschlagsteuer 1,37 €

Erfolgte wegen Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags oder infolge der Verrechnung der Dividendenerträge mit negativen Kapitaleinkünften kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer, handelt es sich nicht um ein Anwendungsfall von § 45c Abs. 1 Satz 2 EStG.

XV. Angaben gemäß § 45c Abs. 2 EStG

32Für die Meldung nach § 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der gebuchte Bestand an dem Stichtag maßgebend, der Grundlage für die Verteilung der Dividende ist. Dies ist entweder der Tag der Hauptversammlung oder davon abweichend der für die Dividendenregulierung gemeldete „Record Tag“. Erfolgt die Dividendenregulierung gegenüber den Depotkunden auf Grundlage des Bestandes am Tag der Hauptversammlung, ist der gebuchte Bestand zu diesem Zeitpunkt maßgebend. Erfolgt die Dividendenregulierung gegenüber den Depotkunden auf Grundlage des Bestandes zu einem späteren Termin, insbesondere aufgrund des nach den Market Standards for Corporate Actions (CAJWG-Standards) maßgeblichen Bestandes am „Record Tag“, ist der gebuchte Bestand zu diesem Zeitpunkt maßgebend.

Im Meldedatensatz ist der tatsächlich dem Depotinhaber auf Grundlage des gebuchten Bestandes gutgeschriebene Betrag zu erfassen.

§ 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst die Zahlungen, die dem Erwerber einer Aktie nach dem Record Tag während der Kompensationsperiode als Ersatzleistung (Kompensation) für die unterbliebene Gutschrift der Dividendenzahlung gutgeschrieben wurden. Im Meldedatensatz ist der tatsächlich dem Depotinhaber auf Grundlage des ein- bzw. ausgebuchten Bestandes gutgeschriebene Betrag zu erfassen.

§ 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG erfasst die Belastungen auf dem Kundenkonto, die nach dem Record Tag während der Kompensationsperiode zur Korrektur (Kompensation) für erhaltene Dividendenzahlungen oder Kompensationszahlungen gebucht werden. Es ist der Betrag nach Steuerkorrektur (Belastung der Kompensationszahlung durch die Wertpapiersammelbank unter Berücksichtigung der Steuerkorrektur) zu berücksichtigen.

Kompensationszahlungen sind nur zu melden, wenn sie auf den Kundenkonten gebucht werden. Werden die Dividendenzahlungen insbesondere auf Grundlage der Market Standards for Corporate Actions (CAJWG-Standards) durch die auszahlende Stelle gegenüber ihren Depotkunden abgewickelt, sind die in Vollzug der Dividendenregulierung gebuchten Kompensationszahlungen gemäß § 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 EStG zu melden. Werden durch die auszahlenden Stellen gegenüber ihren Depotkunden keine Kompensationszahlungen gebucht und finden insbesondere die CAJWG-Standards keine Anwendung sind mangels Buchung von Kompensationszahlungen durch die auszahlenden Stellen keine Angaben nach § 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 EStG zu melden.

Gemäß § 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Betrag zu melden, der sich nach Saldierung aller Gutschriften mit den Belastungen ergibt.

Nach § 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist der Betrag anzugeben, der nach Verrechnung von Gutschriften und Belastungen als Steuer auf die Erträge abgeführt wurde.

Beispiel

Steuerausländer A führt ein Depotkonto bei Clearstream Banking AG, Frankfurt

Depotbestand am Bestandsstichtag 1.000.000 Aktien

Es werden Wertpapiere am Geschäftstag vor dem Ex-Tag gehandelt, aber nach dem Bestandsstichtag geliefert:

  1. Erwerb von 550.000 Aktien.

  2. Veräußerung von 400.000 Aktien

Die Ausschüttung pro Aktien beträgt 1 €.

Der Solidaritätszuschlag wird nicht betrachtet.

Inhalt Datensatz:

§ 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG:

Gutschrift: 750.000 €

Stücke: 1.000.000

§ 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG:

Gutschrift: 412.500 €

Stücke: 550.000

§ 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG:

Belastung: 300.000 € (Bruttokompensation nach Verrechnung mit Steuerkorrektur)

Stücke: 400.000

§ 45c Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG:

862.500 € (750.000 € + 412.500 € - 300.000 €) Stücke: 1.150.000

§ 45c Abs, 2 Satz 1 Nr. 7 EStG:

287.500 € (250.000 € + 137.500 € - 100.000 €)

XVI. Berücksichtigung von Korrekturen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG

33Bei einer Korrektur nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG ist insoweit keine Korrekturmeldung nach Maßgabe von § 45b Abs. 8 EStG bzw. § 45c Abs. 3 Satz 2 EStG veranlasst. Ist eine Korrektur nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG vorzunehmen, hat die Meldung für das Jahr der Korrektur zu erfolgen. Der Meldung sind die Anschaffungs- und ggf. Veräußerungsdaten der die Meldung veranlassenden Wertpapiere zugrunde zu legen. Der zum Kapitalertrag vor Durchführung der Korrektur bereits übersandete Datensatz ist nicht zu korrigieren.

BMF v. - IV C 1 - S 2410/22/10001 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1947
OAAAJ-52758