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NWB Nr. 45 vom Seite 3045

Die Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Prof. Dr. Kai E. Wünsche

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3073Mit der Abhilfeklage, die das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vorsieht, wird qualifizierten Einrichtungen nun neben kollektiven Unterlassungsklagen die kollektive Geltendmachung von Leistungsansprüchen ermöglicht. Hier ist sogar ein neues Tätigkeitsfeld für Steuerberater als Sachwalter denkbar.

Ziel, Regelungsgegenstand und Abgrenzung

[i]Ziel der HarmonisierungDie Verbandsklagerichtlinie verfolgt den Zweck, unionsweit die Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen (bereits im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen VerstößenUKlaG – vorhanden) und mit dem Ziel einer Abhilfe einzuführen oder zu vereinheitlichen.

[i]Musterfeststellungsklage nun im VDuG geregeltDas Musterfeststellungsverfahren wurde aus der Zivilprozessordnung herausgelöst und ist nunmehr ohne wesentliche inhaltliche Änderungen im VDuG geregelt.

[i]Neue AbhilfeklageBesonderheit der mit dem VDuG neu eingeführten Abhilfeklage ist es, dass klageberechtigte Stellen gegen Unternehmer gerichtete Verbraucheransprüche auf Leistung geltend machen können (z. B. Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechte-VO, Ansprüche auf Kartellschadensersatz).

Es sind auch Ansprüche kleiner Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz/einer Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. ? erfasst.

Gang des Verfahrens

[i]Mehrstufiges VerfahrenDas Verfahren ist ...

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