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FG Baden-Württemberg  v. - 13 K 254/23

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 64 Abs. 2, GG Art. 6 Abs. 1, PartG § 11 Abs. 2, BGB § 1590 Abs. 1, BGB § 1590 Abs. 2

Stiefkind nach Auflösung der Ehe der Ehegatten /eingetragenen Lebenspartner bei Wiedereinzug des Stiefkindes in den Haushalt des Stiefelternteils nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig

Leitsatz

Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend” im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben. Ein Kindergeldanspruch des Stiefelternteils gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einem leiblichen Kind seines Partners im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann daher auch dann (wieder) bestehen, wenn das Stiefkind anlässlich der Trennung der Partner (Auflösung der Lebenspartnerschaft) zunächst aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt der Partner ausgezogen ist und später wieder in den nunmehrigen alleinigen Hausstand des Stiefelternteils einzieht (gegen , EFG 2000 S. 795).

Fundstelle(n):
IAAAJ-51146

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FG Baden-Württemberg v. 04.08.2023 - 13 K 254/23

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