Gewerbegebiet, Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten
Leitsatz
1. Der Stpfl. steht der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Erschließungsmaßnahmen zu, da sich die Stpfl. gegenüber der Stadt
N im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Durchführung der Erschließung verpflichtet hatte; jedenfalls gehört der Großteil
dieser Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen der Stpfl. und sind als allgemeine Kostenelemente der von ihr steuerpflichtig
gelieferten Grundstücke gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehbar, ohne dass eine unentgeltliche Wertabgabe gegenzurechnen
wäre.
2. Nach Auffassung des erkennenden Senats beurteilt sich die Frage, ob Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgetauscht
werden nicht nach dem schriftlichen Bekunden der Vertragsparteien, dass keine Gegenleistung vereinbart sei, sondern nach dem
materiellen Gehalt der eingegangenen Verpflichtungen.
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