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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 06-08 | Verfahrensrecht: Anwendung von Korrekturnormen bei teilautomatisierten Veranlagungen

Beim teilautomatisierten Erlass von Steuerbescheiden, wenn die Bearbeiter nur die als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte überprüfen, kann das Finanzamt vom Steuerpflichtigen verursachte Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige offenbare Unrichtigkeiten nach § 129 AO nur berichtigen, soweit es sich die Unrichtigkeit zu eigen macht. Dies ist laut FG Niedersachsen ausgeschlossen, soweit der Sachverhalt, dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht ausgesteuert und überprüft wird.

Wir beginnen mit einer sehr interessanten FG-Entscheidung zum Verfahrensrecht, die zugunsten der Steuerpflichtigen ergangen ist.

Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Für uns durchaus überraschend, hat das Finanzamt diese Chance nicht genutzt. Ob dahinter die taktische Überlegung der Verwaltung steht, eine höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden, können wir nur vermuten. Aber ausgeschlossen ist das sicher nicht. Das Urteil ist jedenfalls rechtskräftig und Sie können sich darauf berufen.

Die Entscheidung stammt vom Niedersächsischen FG. Sie betrifft – so das Finanzgericht in einer Pressemitteilung – die Anwendung von Korrekturnormen bei teilautomatisierten Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems. – Das klingt erst einmal sehr theoretisch. Wie Sie jetzt gleich hören werden, hat das Urteil aber eine enorme

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