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BFH Urteil v. - VIII R 194/84 BStBl 1992 II S. 508

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

Leitsatz

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I 1984, 1006) ist insoweit mit dem GG vereinbar, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallenden Teil einer Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt ( 1 BvL 4, 5, 6 und 7/87, BStBl II 1990, 483). *)

Der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallende Teil einer nach § 38 Abs. 4 GWB festgesetzten Geldbuße kann auch dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn bei der Bemessung der Geldbuße unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die auf den abgeschöpften Mehrerlös entfallende Einkommen- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurde. *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 508
BFH/NV 1990 S. 83 Nr. 11
DAAAA-94103

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BFH, Urteil v. 24.07.1990 - VIII R 194/84

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