Online-Nachricht - Donnerstag, 12.10.2023

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung (BMF)

Mit , wurde entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Verwaltungsauffassung wird nun an diese BFH-Rechtsprechung angepasst ( :004).

Hintergrund: Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Hinweis

Zum BMF-Schreiben gelangen Sie hier. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-50147