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BFH Urteil v. - IV R 97/89 BStBl 1992 II S. 392

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 4AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 4 Abs. 4EStG §§ 15, 16EStDV § 7 Abs. 1

Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger Erfüllung eines Erbersatzanspruchs

Leitsatz

1. Zur gesonderten Feststellung der Gewinne aus der gleichzeitigen Veräußerung oder Aufgabe zweier räumlich zusammenhängender Betriebe.

2. Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so tritt dieser hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (Anschluß u. a. an , BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

3. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung.

4. Soweit Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert werden, entsteht der Aufgabegewinn mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern. Ist der schuldrechtliche Kaufvertrag bereits im Vorjahr abgeschlossen worden, kann dies zur Auflösung einer früher gebildeten Rücklage für Ersatzbeschaffung bereits im Jahr des Abschlusses des Kaufvertrags führen; die Auflösung der Rücklage kann auch in diesem Falle zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn führen.

5. Entstehung und Tilgung eines Erbersatzanspruchs nach § 1934a BGB führen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten und beim Erbersatzberechtigten nicht zu einem Veräußerungserlös.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 392
BFH/NV 1992 S. 22 Nr. 4
IAAAA-94055

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BFH, Urteil v. 17.10.1991 - IV R 97/89

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