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BBK Nr. 19 vom Seite 890

Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise (Teil 4)

Form und Inhalt des Einspruchs

Bernd Rätke

In [i]Rätke, Einspruchsverfahren, Teil 1 NWB FAAAJ-46080, Teil 2 NWB VAAAJ-46789 und Teil 3 NWB NAAAJ-48082 diesem Teil der Reihe zum Einspruchsverfahren geht es u. a. um die Form des Einspruchs sowie um die Fragen, wer bei Ehegatten Einspruch einlegen sollte und wer für eine Personengesellschaft Einspruch einlegen darf. Außerdem wird der sog. Antrag auf schlichte Änderung als Alternative zu einem Einspruch vorgestellt.

I. Form des Einspruchs

[i]Brief, Telefax oder E-Mail Der Einspruch ist schriftlich per Brief oder Telefax, elektronisch per E-Mail oder zur Niederschrift beim Finanzamt einzulegen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist bei einer E-Mail nicht erforderlich, so dass eine „schlichte“ E-Mail genügt.

[i]Mündlicher Einspruch kann Antrag auf schlichte Änderung seinEs genügt nicht, nur telefonisch, per SMS oder mündlich Einspruch einzulegen. Selbst wenn das Finanzamt telefonisch eine Änderung zusagt, sollte auf jeden Fall noch vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder per E-Mail oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Damit ist sichergestellt, dass der Bescheid auch dann noch geändert werden kann, wenn die vom Finanzamt zugesagte Änderung versehentlich unterbleibt. Ein nur telefonisch oder mündlich erhobener „Einspruch“ kann allenfalls als sog. Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ausgelegt werden (siehe Abschnitt V).

II. Inhalt des Einspruchs

[i]Einspruch sollte begründet werdenEine Begründung des Einspruchs ist zwar theoretisch nicht erforderlich (§ 357 Abs. 3 Satz 2 AO); denn selbst ohne Begründung muss das Finanzamt den Steuerbescheid von Amts wegen umfassend überprüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO).

Ohne Begründung riskiert der Steuerpflichtige aber, dass ihm das Finanzamt eine Ausschlussfrist nach § 364b AO setzt und dass das Finanzamt den Einspruch durch eine S. 891Einspruchsentscheidung – faktisch ohne Prüfung des Bescheids – zurückweist, die lediglich aus Textbausteinen zusammengesetzt ist.

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