BGH Beschluss v. - 6 StR 334/23

Instanzenzug: LG Regensburg Az: Ks 202 Js 25327/22

Gründe

1Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. zur Wirksamkeit der Beschränkung: , BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3). Er hat den Antrag gestellt, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten „Strafbemessung“ an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Seine zur Begründung der auf die Sachrüge gestützten Revision erhobenen Beanstandungen richten sich ausschließlich gegen den Strafausspruch. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Sachrüge „allgemein“ erhoben sei, ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass der Strafausspruch über die konkreten Einwände hinaus revisionsgerichtlich überprüft werden soll (vgl. , NStZ-RR 2022, 201).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR334.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-47741