BGH Beschluss v. - 5 StR 205/23

Instanzenzug: Az: 5 StR 205/23 Beschlussvorgehend Az: 610 KLs 4/22 jugvorgehend Az: 5 StR 115/21 Urteilvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 617 KLs 35/18 jugnachgehend Az: 5 StR 205/23 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 205/23 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 205/23 Beschluss

Gründe

1Die Zulassung von Frau W.     beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.

2Hier hat Rechtsanwalt T.          mit Blick auf die Schwerpunktarbeit von Frau W.     ein wissenschaftliches Interesse der Studentin an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt; ihre Teilnahme ist zudem zu Ausbildungszwecken möglich. Die Verfahrensbeteiligten sind der Teilnahme von Frau W.     an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.

Cirener

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205.23.1

Fundstelle(n):
NAAAJ-47353