OFD Frankfurt/M. - S 2742a A - 6 - St 51

Gesellschafterfremdfinanzierung § 8a KStG

Berichtigung der Tz. 36 des BStBl 2005 I S. 593

Bezug: BStBl 2004 I S. 593

In dem (BStBl I 2004, 593, ofix: KStG/8a/8) lautet die Tz. 36 Satz 2 wie folgt:

“Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.“

Diese Aussage führte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Nachfragen hinsichtlich ihrer Auslegung. Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft, sondern der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft gemeint.

Ich bitte daher Tz. 36 Satz 2 wie folgt auszulegen:

“Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners der nachgeordneten Kapitalgesellschaft.“

Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom - S 2742a A - 4- II 41 zugrunde. Auf der Bezugsverfügung bitte ich einen Hinweis auf diese Karteikarte anzubringen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2742a A - 6 - St 51

Fundstelle(n):
UAAAJ-46237