BGH Beschluss v. - 5 StR 405/22

Subventionsbetrug: Unterbrechung der Verjährung bei gerichtlicher Durchsuchungsanordnung

Gesetze: § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78a StGB, § 78c Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 264 Abs 1 Nr 1 StGB

Instanzenzug: Az: 11 KLs 209 Js 22112/17nachgehend Az: 5 StR 405/22 Beschluss

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Angeklagten H.       mit der Klarstellung, dass diese der Beihilfe zum Subventionsbetrug in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Die Kostenbeschwerde der Angeklagten H.       wird auf ihre Kosten verworfen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Bezüglich der Angeklagten H.      war der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klarzustellen, dass die Beihilfe – wie vom Landgericht in den Gründen zutreffend ausgeführt – sich für sie als eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 30/20; vom – 3 StR 403/12 Rn. 9).
2. Hinsichtlich der Taten 35 und 37 betreffend den Angeklagten P.   ist entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beginnt beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der jeweiligen Tat durch Erlangung der letzten, auf der unrichtigen Angabe beruhenden Subventionsleistung (vgl. , NStZ-RR 2020, 172). Die Frist begann daher für die Tat 35 am und für die Tat 37 am ; sie endete mithin am und am (vgl. zur Berechnung MüKo-StGB/Mitsch, 4. Aufl., § 78 Rn. 20).
Jedoch hat die Durchsuchungsanordnung des die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Zwar sind die vorgenannten Taten in der namentlichen Aufzählung der Fördervorgänge in der Begründung der Durchsuchungsanordnung nicht enthalten. Anders als der Generalbundesanwalt meint, waren auch diese Taten aber von der Unterbrechungswirkung der Maßnahme erfasst.
Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auch auf im Durchsuchungsbeschluss namentlich nicht genannte Taten, es sei denn, der – insoweit maßgebliche – Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt. In Zweifelsfällen kann neben dem Wortlaut der Durchsuchungsanordnung auch der Akteninhalt ergänzend zur Auslegung herangezogen werden (, NStZ-RR 2022, 241).
Danach ist ein Beschränkungswille der Ermittlungsbehörden vorliegend nicht ersichtlich. Der Tenor des Durchsuchungsbeschlusses ist weit formuliert, weil er – ohne eine Begrenzung auf bestimmte Einzelfälle – die Suche nach Schriftstücken „jeweils ab dem Jahr 2013“ anordnet, soweit diese Beratungsleistungen im Bereich „Gründercoaching Deutschland“ oder die „Durchführung, Organisation und Abrechnung von Existenzgründerseminaren“ betreffen. Dass die namentliche Aufzählung der Fördervorgänge in dem Beschluss nicht abschließend zu verstehen ist, folgt schon daraus, dass in den Gründen bei Zuordnung der Taten zu den einzelnen Gesellschaften der Anzahl der Taten jeweils das Wort „mindestens“ vorangestellt ist. Überdies wird in einer der staatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung vom beigefügten und in Bezug genommenen Anzeige des Finanzamtes Leipzig II vom ausgeführt, dass von mehr als den bislang bekannt gewordenen Fällen auszugehen sei.
Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Gesamtergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom – 2 StR 243/00; vom – 4 StR 476/00).
3. Die Kostenbeschwerde der Angeklagten H.      war zu verwerfen, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom ).
VRi’inBGH Cirener ist im Urlaubund deshalb an der Unterschriftgehindert.Mosbacher
Mosbacher     
Köhler
     Resch     
von Häfen     

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070623B5STR405.22.0

Fundstelle(n):
wistra 2023 S. 2 Nr. 9
wistra 2023 S. 3 Nr. 12
wistra 2024 S. 69 Nr. 2
KAAAJ-44415