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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 870/19

Gesetze: § 56 Abs 1 S 2 SGB VI; § 57 S 1 SGB VI

Die 1964 geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und lebte zuletzt in S. Sie reiste 1993 mit ihrem am 1992 geborenen Sohn A nach Deutschland ein und beantragte „wegen der derzeitigen Bürgerkriegssituation in meinem Heimatland vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland". Das Landeseinwohneramt Berlin — Ausländerbehörde — (LEA) lehnte mit Bescheid vom selben Tag einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und erteilte sodann regelmäßig befristete Duldungen, welche jeweils mit dem Eintrag „Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis des Arbeitsamtes erlaubt" versehen waren. Am 8. August 1996 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde eine „Orientierungsreise". Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Bürgerkriegssituation mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages als beendet angesehen werde. Eine Rückführung sei ab 1. Mai 1997 vorgesehen. Mit ihrem Widerspruch dagegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 zurückgewiesen wurde, beantragte die Klägerin zugleich eine Aufenthaltsbefugnis, weil in Bosnien-Herzegowina für sie als Muslimin mit Übergriffen zu rechnen sei. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Juli 1997 abgelehnt. Wegen einer am 8. Juli 1997 attestierten Risikoschwangerschaft wurde die Duldung zunächst für sechs Monate verlängert. Weitere Duldungen schlossen sich nach Geburt ihres Kindes I am 17. Januar 1998 an. Am 8. März 1999 teilte das LEA der Klägerin mit, dass eine fiktive Zustimmung Bosnien-Herzegowina zu ihrer Rücknahme vorliege. Weitere Duldungen für jeweils sechs Monate wurden wegen attestierter Reiseunfähigkeit und eines posttraumatischen Belastungssyndroms erteilt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 lehnte das LEA den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 5. Juni 2001 ab. Eine am 1. März 2004 endende Duldung wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Klägerin zunächst bis zum 15. Juli 2004 verlängert, in der Folgezeit wegen laufender Rücknahmeersuchen auch für Serbien und einer Aktenanforderung der Härtefallkommission bis zum 21. März 2005. Der Asylantrag der Klägerin vom 21. März 2005 wurde am 2. Februar 2006 abgelehnt und die Abschiebung zunächst bis 24. April 2006 ausgesetzt und die Duldung anschließend für 18 Monate verlängert. Seit dem 23. Mai 2006 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Fundstelle(n):
HAAAJ-43713

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.03.2023 - L 16 R 870/19

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