BGH Beschluss v. - VIII ZR 421/21

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 7 U 595/20vorgehend LG Braunschweig Az: 5 O 4362/18 (1179)

Gründe

I.

1Der Kläger schloss mit der Beklagten im Juni 2017 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Der Vertrag sieht eine Sonderzahlung von 6.000 € sowie 36 monatliche Raten von 342 € vor.

2Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit übergab der Kläger das Fahrzeug im Juni 2020 an die Beklagte.

3Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, er werde die Feststellung beantragen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf die vereinbarte Leasingrate zustehe. Ferner hat er angekündigt, er werde die Rückzahlung bereits geleisteter Leasingraten sowie der Sonderzahlung (insgesamt 11.813,98 € nebst Zinsen) nach Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung beantragen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Den Streitwert für die vorgenannten Klageanträge hat der Kläger mit (gerundet) 18.312 € (sämtliche Leasingraten zuzüglich der Sonderzahlung) angegeben.

4Nach der Beendigung des Leasingvertrags und Rückgabe des Fahrzeugs hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 18.311,98 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € zu verurteilen. Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser teilweisen Erledigungserklärung hat die Beklagte zugestimmt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils -zur Zahlung von 25.260,20 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Klageerweiterung hat der Kläger damit begründet, die Beklagte habe nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz aufgrund gefahrener Mehrkilometer sowie angeblicher Rückgabeschäden des Fahrzeugs einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.948,22 € von seinem Konto eingezogen.

6Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, aufgrund der Beschlusszurückweisung entfalle die Rechtshängigkeit der Klageerweiterung nach § 524 Abs. 4 ZPO analog.

7Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen.

II.

8Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel-)Beschwer des in der Vorinstanz mit seinem Begehren unterlegenen Klägers ist lediglich mit dem erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Betrag von 18.311,98 € zu bemessen. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO), bleibt der zweitinstanzlich im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag (6.948,22 €) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht.

91. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 5; vom - VIII ZR 255/20, WM 2021, 2262 Rn. 15; vom - VIII ZR 33/22, juris Rn. 6). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14; vom - VIII ZR 255/20, aaO; vom - VIII ZR 33/22, aaO).

102. Hiernach übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht den Betrag von 20.000 €.

11a) Maßgebend ist nur das Unterliegen des Klägers mit dem - erstinstanzlich zuletzt gestellten - Antrag auf (Rück-)Zahlung der gesamten Leasingraten sowie der Sonderzahlung und damit ein Betrag in Höhe von insgesamt 18.311,98 €. Lediglich in dieser Höhe ist der Kläger durch die Zurückweisung seiner Berufung beschwert.

12b) Die mit dem Berufungsantrag vorgenommene Klageerweiterung (6.948,22 €) bleibt bei der Ermittlung des Werts der Beschwer - im Gegensatz zur Bemessung des Streitwerts (§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG) - außer Betracht.

13Denn diese Klageerweiterung hat - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO dadurch ihre Wirkung verloren, dass die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. , NJW-RR 2022, 1433 Rn. 13; Beschlüsse vom - XI ZR 529/17, juris Rn. 8 f.; vom - VIII ZR 38/21, NZM 2022, 370 Rn. 36 f.; jeweils mwN). Damit wurde insoweit keine - für den Kläger nachteilige - Entscheidung getroffen, so dass er auch nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 86/17, NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6; vom - XI ZR 72/21, juris).

14c) Die auf den bereits erstinstanzlich teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten erhöhen den Beschwerdewert ebenfalls nicht, da diese Kosten als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben.

15Zwar erfasst die einheitliche Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil auch die Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 20; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 56). Jedoch ist für die Berechnung der Beschwer allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache - vorliegend der Zahlungsantrag in Höhe von 18.311,98 € - maßgebend, wenn ein Rechtsstreit, wie hier, hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 45/12, aaO Rn. 14 mwN; vom - V ZR 60/16, juris Rn. 4; vgl. zur insoweit fehlenden Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde , NJW 2015, 2125 Rn. 6).

16d) Ebenso bleiben die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung der Beschwer des Klägers unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

III.

17Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

IV.

18Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180423BVIIIZR421.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-43671