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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 6 WF 43/23

Gesetze: FamFG § 10 Abs. 2 Nr. 2

Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG

Leitsatz

1. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Bevollmächtigten, der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht vertretungsbefugt ist, ist nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen wurde.

2. Zweck der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG ist die Förderung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Tätigkeit und nicht, einem Volljuristen, der seine Anwaltszulassung verloren hat, die Vertretung von Beteiligten vor Gericht weiter zu ermöglichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGHE:2023:0328.6WF43.23.00

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1821
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2023 S. 1821
SAAAJ-42678

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Nutzungsdauer:
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OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 28.03.2023 - 6 WF 43/23

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