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FG Münster Urteil v. - 13 K 3367/20 G

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

Einkünfteermittlung

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums und sog. erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist eine Zurechnung der Tätigkeiten anderer gruppenzugehöriger, dem Immobilienhandel „branchennahen” Gesellschaften aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips unzulässig. Dies gilt auch, wenn eine Person Geschäftsführer mehrerer gruppenzugehöriger Gesellschaften ist.

2. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist keine nur geringfügige Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums, die einen gewerblichen Grundstückshandel indiziert.

3. Bei Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums spricht auch die Anzahl der veräußerten Objekte (hier: 13) nicht hinreichend für gewerblichen Grundstückshandel, wenn gegenläufig weitere besondere Umstände des Einzelfalls (hier: überraschendes Versterben eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Alter von 55 Jahren ohne Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits im Erwerbszeitpunkt vorhersehbar gewesen sein könnte) hinzutreten.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 7
ErbStB 2023 S. 265 Nr. 9
ErbStB 2023 S. 265 Nr. 9
GStB 2023 S. 332 Nr. 9
GStB 2023 S. 332 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2023 S. 872
TAAAJ-42643

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FG Münster, Urteil v. 26.04.2023 - 13 K 3367/20 G

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