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BBK Nr. 12 vom Seite 563

Scheinselbständigkeit trotz Leistungserbringung durch eine GmbH?

Jörg Romanowski

[i]Romanowski, Risiko der Scheinselbständigkeit bei freien Mitarbeitern, BBK 17/2020 S. 826 NWB IAAAH-56690 Scheinselbständigkeit ist für auftraggebende Unternehmen ein schwerwiegendes Problem. Trotzdem scheinen immer noch viele Unternehmen mit diesem Thema recht fahrlässig umzugehen. Gerade die zum Teil horrenden Prüfungsergebnisse der Deutschen Rentenversicherung, aber auch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den Hauptzollämtern lassen erahnen, dass sich Unternehmen bei der Beauftragung ihrer Subunternehmen und ihrer freien Mitarbeiter zu oft auf rechtlich nicht belastbare Aussagen berufen – und sich damit in (trügerischer) Sicherheit wähnen. So ist beispielsweise oft zu hören, dass eine Scheinselbständigkeit sicher ausgeschlossen sei, wenn die Leistungserbringer z. B. eine GmbH gegründet haben und über diese dann auch abrechnen. Warum dem nicht in jedem Fall so ist, soll der Beitrag zeigen.

I. Auffassung der Sozialversicherungsträger

[i]Gesellschaften sind grundsätzlich unabhängig beschäftigtDie Sozialversicherungsträger gehen zunächst davon aus, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in der Rechtsform einer Gesellschaft erbringt.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen. Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelt, z. B. Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-Limited.

[i]Keine Vermeidung der Sozialversicherungspflicht mittels GmbH bei typischen BeschäftigungsverhältnissenBesonders bei typischen Beschäftigungsverhältnissen – wie beispielsweise bei den nicht programmgestaltenden Mitarbeitern in der Film- und Fernsehproduktion – kann die Gründung einer Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-Limited nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Beurteilt S. 564nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen sind diese Personen vielmehr weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Unternehmen eingegliedert.

Hinweis:

Ein [i]Juristische Person kann kein Arbeitnehmer seinArbeitnehmer kann – anders als ein Arbeitgeber – nie eine juristische Person sein, so dass die Gründung einer Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-Limited in diesen Fällen sozialversicherungsrechtlich ins Leere geht.

II. Aktuelle Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen vom

1. Sachverhalt

[i]LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.3.2022 - L 1 BA 54/18 NWB ZAAAJ-33890 Am hatte das LSG Niedersachsen-Bremen folgenden Fall zu entscheiden: Die L-GmbH beauftragt die M-UG (haftungsbeschränkt) als freie Mitarbeiterin. Die M-UG (haftungsbeschränkt) wurde zunächst von Herrn M als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet. Später hatte Herr M dann jedoch die gesamten Gesellschaftsanteile auf seine Ehefrau übertragen. Somit gehört die M-UG (haftungsbeschränkt) mittlerweile zu 100 % der Frau M, die auch zur Geschäftsführung berufen ist. In der M-UG (haftungsbeschränkt) sind noch ihr Ehemann und ein weiterer Minijobber beschäftigt. Der tatsächliche Leistungserbringer war und ist Herr M (der Ehemann der Alleingesellschafterin), der die vereinbarten Beratungsleistungen auch stets persönlich erbrachte.

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