BGH Beschluss v. - V ZB 22/21

Unterbrechung des Verfahrens wegen Todes einer Partei: Vorgehensweise bei verzögerter Aufnahme durch Erben als Rechtsnachfolger; Verfahrensaufnahme im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 239 Abs 1 ZPO, § 239 Abs 2 ZPO, § 239 Abs 5 ZPO, § 250 ZPO, § 1943 BGB, § 1944 BGB, § 1958 BGB

Instanzenzug: Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussvorgehend LG Gießen Az: 7 T 6/21 Beschlussvorgehend AG Alsfeld Az: 30 C 494/19 (70)nachgehend Az: V ZB 22/21 Beschlussnachgehend Az: V ZB 22/21 Beschluss

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2, letztere als Erben des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens am verstorbenen ehemaligen Beklagten zu 2, vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs in Anspruch. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren wendet sie sich gegen einen Beschluss, durch welchen das Amtsgericht gemäß § 148 ZPO den Rechtsstreit bis zu dem rechtskräftigen Abschluss eines weiteren Rechtsstreits vor dem Landgericht zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom (NJW-RR 2022, 1284) hat der Senat u.a. deklaratorisch festgestellt, dass das gegen die Erben des Beklagten zu 2 geführte Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist. Auf Antrag des Klägervertreters sind die Beklagten zu 2 erfolglos aufgefordert worden, das Rechtsbeschwerdeverfahren aufzunehmen.

II.

2Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Beschluss für von den Beklagten zu 2 aufgenommen zu erklären. Die Aufnahmeerklärungen sind nach § 239 Abs. 2 ZPO zu ersetzen, nachdem die Beklagten zu 2 bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

31. Im Falle des Todes einer Partei tritt gemäß § 239 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Wird die Aufnahme verzögert, sind die Rechtsnachfolger nach § 239 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gegners grundsätzlich zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, um die Aufnahmeerklärung der Rechtsnachfolger zu ersetzen. Dieses Zwischenverfahren dient der Klärung, wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Prozessbeteiligten geworden ist (vgl. BAG, BAGE 159, 34 Rn. 6; BeckOK ZPO/Jaspersen [], § 239 Rn. 46).

42. Einer Ladung zur Verhandlung zur Hauptsache bedarf es jedoch nur in Verfahren mit notwendiger mündlicher Verhandlung. Daher reicht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Zustellung des Aufnahmeantrags und die Fristsetzung zur Erklärung der Aufnahme des Verfahrens aus (vgl. , BeckRS 2021, 37806 Rn. 1; BAG, BAGE 159, 34 Rn. 7). Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich, weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss ergeht (§ 128 Abs. 4, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO).

53. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Aufnahmeerklärungen der Beklagten zu 2 liegen vor.

6a) Die Beklagten zu 2 sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom Erben des am verstorbenen ehemaligen Beklagten zu 2.

7b) Sie haben die Aufnahme des Verfahrens verzögert.

8aa) Eine Verzögerung ist im Fall einer Rechtsnachfolge durch Erbfolge anzunehmen, wenn der Erbe trotz Kenntnis des Rechtsstreits diesen nicht gemäß § 250 ZPO nach Annahme der Erbschaft aufgenommen hat (§ 239 Abs. 5 ZPO i.V.m. §§ 1943, 1944, 1958 BGB; vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen [], § 239 Rn. 48).

9bb) Danach haben die Beklagten zu 2 die Aufnahme des Verfahrens verzögert. Sie hatten von dem Rechtsstreit spätestens seit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom am Kenntnis. In diesem Beschluss hat der Senat deklaratorisch die Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegenüber den Erben festgestellt. Der gemeinschaftliche Erbschein vom belegt zudem die Annahme der Erbschaft durch die Beklagten zu 2.

10c) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat für die Klägerin mit Schriftsatz vom beantragt, die Beklagten zu 2 zur Aufnahme des Verfahrens aufzufordern; dem sind die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220223BVZB22.21.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-41522