OFD Karlsruhe - S 7106

Ausübung des Jagdrechts und Verpachtung von Jagdbezirken

Bezug: BStBl 2009 II S. 216

Bezug: BStBl 1999 II S. 378

Bezug: BStBl 1990 II S. 757

1. Jagdbezirke

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Bundesjagdgesetz – BJagdG; § 10 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz – JWMG BW). Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts steht dem Eigentümer zu.

Daneben bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 BJagdG). Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden (§ 8 Abs. 2 BJagdG; § 11 Abs. 1 JWMG BW). Die Eigentümer der Flächen bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu.

2. Ausübung des Jagdrechts durch den Eigentümer

Übt der Eigentümer des Eigenjagdbezirks das Jagdrecht selbst aus und erzielt er Umsätze aus dem Verkauf von Wildbret, unterliegt der Verkauf der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG, wenn er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.

Mit der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen erbringt der Eigentümer des Jagdrechts eine sonstige Leistung, die normalerweise keinen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient (, BStBl II 2009, 216). Sie unterliegt somit den allgemeinen Regeln des UStG (Abschn. 24.3 Abs. 5 UStAE) und ist mit dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) zu versteuern.

3. Verpachtung von Jagdbezirken

Nach dem (BStBl II, 378) fällt die Verpachtung eines Jagdrechts durch einen Land- und Forstwirt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Damit unterliegen die Umsätze aus der Verpachtung des Jagdrechts eines Eigenjagdbezirks den allgemeinen Regeln des UStG. Die Verpachtung des Eigenjagdrechts ist keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Verpachtung von Grundstücken. Das gilt auch für die Verpachtung des Jagdrechts durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

4. Jagdgenossenschaften

4.1 Rechtslage bis zum

Die langfristige Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch eine Jagdgenossenschaft erfolgt bis zum im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.

Wird das Jagdrecht eines Eigenjagdbezirks zusammen mit dem Jagdrecht eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in einem gemeinsamen Jagdpachtvertrag verpachtet und wird auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks nicht verzichtet, ist eine eindeutige Trennung der Verpachtung der unterschiedlichen Jagdrechte und Verpächter erforderlich. Im Pachtvertrag ist durch Nennung des jeweiligen Verpächters, der jeweiligen Flächen und durch die Aufteilung der Pachtentgelte deutlich zu machen, dass die Verpachtung des Jagdrechtes eines selbständigen Eigenjagdbezirks durch den Eigentümer und die Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Jagdgenossenschaft erfolgt. In diesem Fall unterliegt nur das auf die Verpachtung des Eigenjagdbezirks entfallende Entgelt der allgemeinen Besteuerung.

Beispiel 1

Die Gemeinde H und die Jagdgenossenschaft J verpachten in einem gemeinsamen Vertrag sowohl das Jagdrecht des Eigenjagdbezirks der Gemeinde H als auch das Jagdrecht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der J. Im Pachtvertrag ist als Verpächter sowohl die Gemeinde H als auch die Jagdgenossenschaft J genannt. Die Flächen der jeweiligen Jagdbezirke und deren Zurechnung sind gesondert ausgewiesen. Das Pachtentgelt für die Verpachtung des Jagdrechts des Eigenjagdbezirks ist im Pachtvertrag gesondert ausgewiesen und beträgt 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Für das Jagdrecht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist eine Pacht i.H. von 5.000 € zu entrichten.

Es liegt eine gesonderte steuerpflichtige Verpachtung des Jagdrechts für den Eigenjagdbezirk durch die Gemeinde H (Umsatzsteuer 1.900 €) vor. Die Gemeinde H kann aus Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung des Eigenjagdbezirks stehen, die Vorsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen.

Die Verpachtung des Jagdrechts des gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Jagdgenossenschaft ist nicht steuerbar. Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Verpachtung kann nicht abgezogen werden.

Mit Inkrafttreten des JWMG BW zum kann nach § 10 Abs. 4 JWMG BW der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks verzichten. In diesem Fall wird der Eigenjagdbezirk für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern die untere Jagdbehörde dies nicht ablehnt.

Bei der gemeinsamen Verpachtung des Jagdrechts des Eigenjagdbezirks zusammen mit dem des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Jagdgenossenschaft ist die Verpachtung durch die Jagdgenossenschaft nach der bis zum geltenden Rechtsauffassung ebenfalls ein nicht steuerbarer Umsatz im Rahmen einer Vermögensverwaltung.

Die Überlassung des Jagdrechts durch den Eigentümer des Eigenjagdbezirks an die Jagdgenossenschaft ist ein entgeltlicher Umsatz, wenn das Pachtentgelt ganz oder teilweise an den Eigentümer des Eigenjagdbezirks weiter geleitet wird. Verteilt die Jagdgenossenschaft den Reinertrag an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis der überlassenen Jagdrechte, handelt es sich – unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung – umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Überlassung der Jagdrechte der Mitglieder an die Genossenschaft (Abschn. 1.6 Abs. 3 USAE, , BStBl II 1990, 757; Abschn. 1.6 UStAE). Wird der Reinertrag der Jagdgenossenschaft insgesamt an den Eigentümer des Eigenjagdbezirks ausgezahlt, liegt ebenfalls ein Entgelt für die Überlassung des Eigenjagdbezirks vor. Werden durch den Eigentümer des Eigenjagdbezirks weitere Leistungen an die Jagdgenossenschaft erbracht (z.B. als Jagdvorstandes oder als Vertreter der Jagdgenossenschaft) ist zu prüfen, ob diese Tätigkeiten im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden.

Gehören die Flächen des Eigenjagdbezirks zum forstwirtschaftlichen Betrieb einer juristischen Person öffentlichen Rechts, werden die Umsätze aus der Überlassung des Jagdrechts des Eigenjagdbezirks an die Jagdgenossenschaft im forstwirtschaftlichen Betrieb und somit im Rahmen des Unternehmens erzielt (§ 2 Abs. 3 UStG). Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG kann nicht angewandt werden. Die Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG.

Beispiel 2

Die Gemeinde H und die Jagdgenossenschaft J verpachten in einem gemeinsamen Vertrag sowohl das Jagdrecht des Eigenjagdbezirks der Gemeinde H als auch des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der J. Die Gemeinde H hat auf die Eigenständigkeit des Eigenjagdbezirks verzichtet. Im Pachtvertrag ist als Verpächter die Jagdgenossenschaft genannt. Die Flächen der jeweiligen Jagdbezirke sind gemeinsam aufgelistet und es ist ein einheitliches Pachtentgelt von 15.000 € vereinbart. Vom Pachtentgelt werden 10.000 € an die Gemeinde H weitergeleitet.

Es liegt eine entgeltliche Verpachtung des Eigenjagdbezirks der Gemeinde H an die Jagdgenossenschaft vor. Die Umsatzsteuer berechnet sich mit 19/119 von 10.000 € und beträgt 1.596,64 €. Die Gemeinde H kann aus Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung des Jagdrechts des Eigenjagdbezirks stehen, die Vorsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen.

Die Verpachtung des eigenen und fremden Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft ist nicht steuerbar. Die Umsatzsteuer aus der Verpachtung des Jagdrechts an die Jagdgenossenschaft kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

4.2 Rechtslage ab dem

Die langfristige Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch eine Jagdgenossenschaft ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und führt zu steuerbaren und grundsätzlich steuerpflichtigen Umsätzen (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Jagdgenossenschaft konnte bis zum erklären, dass sie die bis zum geltenden Regelungen weiterhin anwenden will (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG). Wurde eine entsprechende Erklärung abgegeben, gilt dies längstens für bis zum ausgeführte Verpachtungsumsätze, sofern die Optionserklärung nicht widerrufen wird (§ 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG). In diesem Fall sind die Umsätze weiterhin nicht steuerbar.

Bei steuerpflichtigen Umsätzen aus der Jagdverpachtung wird nach § 19 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 4 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigen wird.

Für das erste Jahr der Anwendung der neuen Rechtslage kommt es für die Frage, ob die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG überschritten werden, auf die voraussichtliche Höhe der Jagdpacht im Erstjahr und auf die Umsatzgrenze 22.000 € an (Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE).

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UStB 2023 S. 212 Nr. 7
DAAAJ-41390