BGH Beschluss v. - 2 StR 70/23

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 15 KLs - 300 Js 1016/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen die Angeklagte sowie die drei nicht revidierenden Mitangeklagten – gegen diese neben einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

32. Die Einziehungsentscheidung über 4.000 Euro unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung.

4Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 4.000 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass aufgrund des Verzichts aller Angeklagten auf die Herausgabe einer Vielzahl, im Urteil näher genannten Gegenstände – darunter 2.345 Euro Bargeld sowie Schmuck –, „der Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen“ sei. Das Landgericht hätte das festgestellte Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs allerdings bei der Einziehungsanordnung berücksichtigen müssen (vgl. , BGHSt 63, 305, 311 f.). Dies ist vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (Senat, Beschluss vom – 2 StR 257/22, juris Rn. 4; , juris Rn. 3).

5Da das Landgericht den Wert der Gegenstände, auf deren Herausgabe die Angeklagten verzichtet haben, nicht festgestellt hat, ist es dem Senat nicht möglich, von einem vollständigen Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Staates auszugehen, weshalb die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

6Da der Rechtsfehler die drei Mitangeklagten in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR70.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-41045