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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1075/21

Gesetze: AO § 193 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 ; FGO § 102

Gerichtliche Überprüfung der Prüfungsanordnung für einen Anschlussprüfung

Leitsatz

1. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder der AO noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen. Dies gilt nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für Mittelbetriebe sowie Klein- und Kleinstbetriebe.

2. Anschlussprüfungen sind grundsätzlich zulässig. Weder die AO noch die BpO 2000 schließen weitere Anschlussprüfungen aus.

3. Eine falsche bzw. sehr missverständliche Behauptung einer durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung ersetzt keine durchgeführte Prüfung, wenn tatsächlich keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden haben. Wird in diesem Fall später eine Betriebsprüfung tatsächlich durchgeführt, liegt eine Erstprüfung vor.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2023 S. 629
NAAAJ-40302

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 07.07.2022 - 6 K 1075/21

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