BMF - IV C 1 - S 2252/19/10017 :001 BStBl 2023 I S. 794

Kapitalertragsteuer; BFH-Urteil VIII R 21/19 vom ; Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom (BStBl 2013 I S. 939)

Bezug: BStBl 2013 I S. 939

Bezug:

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom , VIII R 21/19, BStBl 2023 II S. 567, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom (BStBl 2013 I S. 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.

Durch das KroatienAnpG vom wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.

BMF v. - IV C 1 - S 2252/19/10017 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 794
EStB 2023 S. 228 Nr. 6
EAAAJ-40075