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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 114/22

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) ; UZK-DA Art. 141 Abs. 1 Buchst. a) ; UZK-DA Art. 158 Abs. 2 ; UZK-DA Art. 138 Buchst. a) ; UZK-IA Art. 219 ; ZollbefreiungsVO Art. 41 ; UStG § 13a Abs. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZollVG § 32 Abs. 3 ; AO § 378 ; ZollV § 29 ; EF-VO § 1 Abs. 2 Nr. 5 ; EF-VO § 2 Absatz 1 Nr. 5 Buchst. b)

Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Einfuhrabgaben und Zollzuschlag, wenn bei einer Kontrolle von Reisenden im "Grünen Kanal" mitreisende Personen nicht anwesend sind

Leitsatz

1. Die Festsetzung von Einfuhrabgaben ist rechtmäßig, wenn der Wert der mitgeführten Waren die persönliche Einreisefreimenge überschreitet. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der mitgeführten Ware an.

2. Die persönliche Einreisefreimenge kann nur von Personen geltend gemacht werden, die die Waren entweder unmittelbar physisch mit sich führen oder jedenfalls bei einer durchgeführten Kontrolle selbst physisch anwesend sind.

Fundstelle(n):
UStB 2023 S. 209 Nr. 7
UStB 2023 S. 209 Nr. 7
OAAAJ-39821

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 02.03.2023 - 4 K 114/22

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