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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1482/20

Gesetze: FGO § 68; AO § 125; UStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 25a; MWStSystRl Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; MWStSystRl Art.313 Abs. 1

Keine Differenzbesteuerung bei Neuwaren

Leitsatz

  1. Die Lieferung von Neuwaren fällt nicht unter die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

  2. Ein von der Umsatzsteuererklärung zu Lasten des Steuerpflichtigen abweichender Umsatzsteuerbescheid (hier höhere Festsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung) ist wegen schwerwiegender Mängel nichtig, wenn das Finanzamt darin gleichzeitig die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung erklärt.

  3. Eine Anfechtungsklage gegen einen während des Klageverfahrens ergangenen nichtigen Änderungsbescheids ist zugleich als Anfechtungsklage gegen den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid auszulegen; verletzt dieser die Rechte des Klägers nicht, ist nur der nichtige Änderungsbescheid aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Fundstelle(n):
OAAAJ-39808

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 22.11.2022 - 10 K 1482/20

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