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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 503/21

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; GewStG § 7 Abs. 1

vGA: Angemessenheit der Verzinsung einer Versorgungszusage mit 6% Maßgeblichkeit der Herkunft der Mittel (AG- oder AN-finanziert) auf die Höhe der zulässigen Verzinsung

Leitsatz

1a) Für die Bestimmung der Obergrenze der Verzinsung von Versorgungskapital ist nicht der Garantiezins von Lebensversicherungen maßgeblich. Eine angemessene Verzinsung des Versorgungskapitals kann auch nicht nach den auf dem Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Zusage vorherrschenden langfristigen Zinssätze bestimmt werden. Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich zu erwartenden Rendite zu orientieren.

1b) Bei einer noch über 40 Jahre laufenden Beitragszeit erscheint die Verzinsung einer betrieblichen Versorgungszusage mit 6% nicht unangemessen.

2a) Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage, für die der Arbeitgeber neben dem den Gehaltszahlungen auch den Zinsaufwand zu tragen hat, ist nicht mit einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage durch Entgeltumwandlung vergleichbar, die den Arbeitgeber nur durch die zugesagte Verzinsung belastet.

2b) Eine mangende Vergleichbarkeit von Versorgungszusagen kann sich auch aufgrund unterschiedlicher beruflichen Stellung im Unternehmen ergeben - hier: alleiniger und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer mit Prokura im Gegensatz zu einem einfachen Angestellten.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 49
DStRE 2024 S. 15 Nr. 1
LAAAJ-39271

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 25.10.2022 - 1 K 503/21

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