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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2780/20 F

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Buchst. b Satz 1; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. b Satz 3; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 3; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3; KStG § 8b Abs. 2 Satz 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 4; UmwStG 1995 § 13 Abs. 1; UmwStG 2006 § 13 Abs. 2 Satz 2; UmwStG 2006 § 27 Abs. 1

Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen: Wertaufholungsverpflichtung nach Teilwertabschreibung – Wirtschaftliche Identität der Alt- und Neuanteile nach Aufspaltung – Rechtslage vor der der Umwandlungssteuerreform durch das SEStEG

Leitsatz

  1. Vor der Einfügung des § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 durch das SEStEG begründete eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, die diese zuvor im Wege einer Aufspaltung durch Neugründung erworben hatte, keine die teilweise Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns beschränkende Wertaufholungsverpflichtung.

  2. § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 begründet keine steuerliche Identität und damit die Verlagerung anhaftender Besteuerungsmerkmale zwischen den Alt- und Neuanteilen.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1070 Nr. 19
BB 2023 S. 1073 Nr. 19
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 4
DStRE 2024 S. 363 Nr. 6
UAAAJ-39268

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.03.2023 - 13 K 2780/20 F

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