OFD Frankfurt/M. - S 2770 A-053-St 55

Körperschaftsteuerliche Organschaft und atypisch stille Gesellschaft

Bezug: BStBl 2015 I S. 649

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen Folgendes:

1. Atypisch stille Gesellschaft

Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht

Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

Am bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.

[Zusatz der OFD: Das die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nicht Organgesellschaft sein kann, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann.

Die Revision wurde zugelassen. In dem Revisionsverfahren befasst sich der BFH nun mit der Frage, ob eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen Gesellschaft vorliegt.

Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 33/22 geführt. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.]

OFD Frankfurt/M. v. - S 2770 A-053-St 55

Fundstelle(n):
UAAAJ-38552