BGH Beschluss v. - VIa ZR 956/22

Instanzenzug: Az: 18 U 177/21vorgehend Az: 10 O 88/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Charakter von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26 f.; Urteil vom - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. , VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200323BVIAZR956.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-38409