BAG Beschluss v. - 6 AZN 56/23 (F)

Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 78a Abs 4 S 4 ArbGG, § 97 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 27 Ca 212/20 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 21 Sa 56/21 Urteilvorgehend Az: 6 AZN 406/22 Beschlussvorgehend Az: 6 AZN 678/22 (F) Beschluss

Gründe

1Die weitere Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2I. Die weitere Anhörungsrüge vom ist bereits unzulässig, weil ein erneuter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen wurde, wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG nicht statthaft ist (vgl.  (A) - Rn. 2 f.; zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl.  - Rn. 1 mwN; - V ZR 219/13 - Rn. 3 mwN; - V ZR 8/10 - Rn. 2 f. mwN; zuvor schon  - Rn. 5 mwN; sh. auch  - Rn. 2). Das gilt auch, wenn die Anhörungsrüge wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wird und keine inhaltliche Prüfung der gerügten Gehörsverletzung erfolgt ist (für § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl.  -; - IV ZR 391/16 - Rn. 2). Das Rechtsstaatsprinzip, dem § 78a ArbGG Rechnung trägt, verlangt nur, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit zu gewähren, eine behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl.  - zu C II 5 der Gründe, BVerfGE 107, 395). Kommt diese Möglichkeit nicht zum Tragen, weil es dem Rechtsuchenden nicht gelingt, die gesetzlich vorgegebenen Formalien einzuhalten, ist das verfassungsrechtlich gebotene und vom Gesetzgeber eröffnete Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt. Darum tritt nunmehr das Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund, welches ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankert ist ( - aaO).

3Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine weitere Anhörungsrüge nicht mehr ernsthaft für zulässig erachten (vgl.  - Rn. 28 f. mwN).

4II. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:210323.B.6AZN56.23F.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 18
NJW 2023 S. 2372 Nr. 32
BAAAJ-37890