BGH Beschluss v. - 5 StR 521/22

Instanzenzug: Az: 42 KLs 7/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die auf die „Kompensationsentscheidung“ beschränkte Revision dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Grundlagen der von der Strafkammer getroffenen Kompensationsentscheidung – namentlich die Feststellungen zur Dauer der Verfahrensverzögerung – angegriffen sein sollten, fehlt es an einer Verfahrensrüge; mit der Sachrüge kann die Aufklärung und Feststellung derjenigen Umstände, die für die Frage einer Verfahrensverzögerung von Bedeutung sind, nicht beanstandet werden ( Rn. 31 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280223B5STR521.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-36048