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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 149/21

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a Satz 2; EStG § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3

Berücksichtigen von Verpflegungsmehraufwendungen eines Hafenarbeiters hinsichtlich Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte zum Hafengebiet (hier: Bremerhaven)

Leitsatz

Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven stellt keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte eines Steuerpflichtigen dar, dessen Arbeitgeber es zwar in Teilen nutzt, das Hafengebiet aber nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit des Arbeitgebers dient.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 33
DStRE 2023 S. 1092 Nr. 18
TAAAJ-34381

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 02.09.2022 - 4 K 149/21

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