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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.02.2023

Einkommensteuer | Vermietung und Verpachtung: Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil (BFH)

Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen - und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen - nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung persönlich zuzurechnen sind.

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher - anstelle des Gesellschafters - die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken. Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind demjenigen persönlich zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart erfüllt hat. Im Regelfall ist dies, wer die rechtliche oder tatsächliche "Macht" hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss grundsätzlich Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine entgeltliche Nutzungsüberlassung sein. Auch ein Nutzungsrecht an dem Vermietungsobjekt kann zu einer persönlichen Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Nutzungsberechtigten führen (vgl. ).

  • Eine vergleichbare Handhabung muss nach Auffassung des BFH auch für den Quotennießbrauch gelten: Danach erzielt beim Quotensachnießbrauch der Nießbraucher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig entsprechend seiner Quote, wenn er die nach Bestellung des Nießbrauchs an dem Vermietungsgegenstand zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer abschließt.

  • Eine geteilte persönliche Zurechnung der dem Anteil entsprechenden Einkünfte kommt beim Quotennießbrauch danach nur in Betracht, wenn der Quotennießbraucher verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen alleine trifft.

Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:

Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten, die bei der Bestellung eines befristeten Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil – hier an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – auftreten. Die Zurechnung der Einkünfte setzt voraus, dass neben dem Gewinnbezugsrecht auch die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Rechte, also insbesondere das Stimmrecht, auf den Nießbraucher übergehen. Die Rechtsstellung des Nießbrauchers muss der des Gesellschafters im Hinblick auf die Ausübung der wesentlichen Stimm- und Verwaltungsrechte so angenähert sein, dass der Gesellschafter jedenfalls nicht ohne den Nießbraucher handeln kann. Es darf also nicht nur der Gewinnanspruch abgetreten werden. Vielmehr sollte dem Nießbraucher auch das Stimmrecht eingeräumt werden. Dabei muss dem Nießbraucher zumindest ein Blockaderecht eingeräumt werden, d. h. der Gesellschafter darf keine wesentlichen Entscheidungen ohne Zustimmung des Nießbrauchers treffen.

Dem Fall des BFH liegt ein in der Praxis häufiges Gestaltungsmodell zugrunde. Um in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern während der Erstausbildung den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.H. von 6.000 € für Ausbildungskosten zu ermöglichen, müssen diese steuerbare Einkünfte erzielen. Denn der Werbungskostenabzug ist vor dem Hintergrund von § 9 Abs. 6 § 4 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. In diesen Fällen ist das Gestaltungsmittel für die Einkünfteverlagerung die Einräumung eines – auf die Dauer der Ausbildung befristeten – Quotennießbrauchs. Hier ist vor dem Hintergrund der BFH-Entscheidung darauf zu achten, dass dem Nießbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, zumindest an den Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
BAAAJ-33350