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FG Münster Beschluss v. - 5 V 1370/22

Gesetze: AO § 3 Abs. 4; AO § 233a ; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; AO § 240 Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 273; MwStSystRL Art. 401; GG Art. 3 Abs. 1

Verfahren

Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit von Säumniszuschlägen

Leitsatz

1. Die Höhe der Säumniszuschläge begegnet jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 keinen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit mit der Norm des § 240 AO auch Zinsvorteile des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden.

2. Vor dem entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer verstoßen nicht gegen das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip, denn der Grundsatz der Belastungsneutralität gilt nicht für steuerliche Nebenleistungen.

3. Selbst wenn man für Zinsen und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz gelten ließe, würden vor dem entstandene Säumniszuschläge nicht hiergegen verstoßen, weil die mit den Säumniszuschlägen verfolgten Ziele letztlich auch der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen im Bereich des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts dienen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAJ-32766

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 22.12.2022 - 5 V 1370/22

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