BGH Beschluss v. - 2 StR 359/22

Instanzenzug: Az: 323 KLs 5/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr, von Handeltreiben mit und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ferner wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Teilbeträgen in Höhe von 58.500 Euro angeordnet sowie die Einziehung von 1 g Kokain. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft.

2Nur die Einziehung von 1 g Kokain hat zu entfallen. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit dieser Einstellung war die zu Grunde liegende Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Einziehungsanordnung entfällt in einem solchen Fall. Sie ist dann in einem selbständigen Einziehungsverfahren möglich und setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO voraus. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. , NStZ 2022, 95, 96).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR359.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-32594