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FG München Urteil v. - 14 K 1253/19

Gesetze: EnergieStG § 1 Abs. 2, EnergieStG § 1a S. 1 Nr. 2, EnergieStG § 1b Abs. 1 Nr. 4, EnergieStG § 24 Abs. 2, EnergieStG § 26 Abs. 2, EnergieStG § 28

Besteuerung von Restgasen

Leitsatz

1. Bei der Produktion von Industriegasen aus Erdgas anfallende Restgase, die in das Herstellungsverfahren dahingehend wieder zurückgeführt werden, als die erforderliche Wärmeenergie für das Verfahren auch durch das Verheizen der Restgase gewonnen wird, sind Energieerzeugnisse im Sinne des EnergieStG, deren Verwendung nicht steuerfrei erfolgt.

2. Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt nicht dazu, dass auf eine Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung nach § 24 Abs. 2 EnergieStG gänzlich verzichtet oder diese – aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung – rückwirkend über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus erteilt werden könnte.

Fundstelle(n):
JAAAJ-32183

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FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 1253/19

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