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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 4 K 2120/19

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ; ErbStG § 13b Abs. 2a Satz 1

Zum Umfang von steuerlich nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen bei einem im Wege der Schenkung erworbenen Kommanditanteil

Leitsatz

Die Beteiligung einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann zu dem von der Begünstigung von Betriebsvermögen ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. ErbStG a.F. gehören.

Fundstelle(n):
OAAAJ-32177

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 18.08.2022 - 4 K 2120/19

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