BGH Beschluss v. - VIII ZR 81/21

Instanzenzug: Az: 5 U 127/20vorgehend Az: 4 O 271/19

Gründe

I.

1Mit der Revision macht die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, gegen den Beklagten noch restliche Inkassokosten in Höhe von 230,10 € nebst Zinsen geltend.

2Nach Eingang der Revisionsbegründung und nach fruchtlosem Verstreichen der dem Beklagten zur Erwiderung gesetzten Frist hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den anberaumt. Mangels eines ordnungsgemäßen Ladungsnachweises bezüglich des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der Termin auf den verlegt.

3Mit einer am um 17.39 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen E-Mail hat der Beklagte die Verlegung des Termins beantragt, da er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am Terminstag hat er mit ergänzender E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und weiter eine "Anfrage … für eine Rechtsbeihilfe" gestellt.

4Hierauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung (erneut) aufgehoben, der Beklagte darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Begehren zu seinen Gunsten als ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgelegt werde und ihm aufgegeben, bis zum unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben zu machen sowie entsprechende Belege einzureichen.

5Innerhalb der gesetzten Frist ging eine Erklärung des Beklagten nicht ein. Daher hat der Senat mit Beschluss vom den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und am einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den anberaumt.

6Mit Schreiben vom - beim Bundesgerichtshof am eingegangen - hat der Beklagte eine in Teilen ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Verdienstbescheinigung vorgelegt und um "Hilfe" gebeten.

II.

7Der wiederum als solcher auszulegende, erneute Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Angaben des Beklagten ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es sowohl an schlüssigen und umfassenden Angaben als auch an der Vorlage hinreichender Belege. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Beklagten in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht.

8Angesichts dieses Umstands, des geringen Streitwerts, bezüglich dessen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Kosten einer Prozessführung nunmehr nicht weiter aufbringen kann, des bisherigen Prozessverlaufs und der bereits erteilten Belehrungen (vgl. hierzu , NJW 2019, 3727 Rn. 15 f. mwN) war der Beklagte nicht erneut auf die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen und ihm nicht erneut Gelegenheit zu geben, hierzu Angaben zu machen sowie diese zu belegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR81.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 1371 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2023 S. 960
NAAAJ-31914