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BFH Urteil v. - II R 238/82 BStBl 1986 II S. 46

Gesetze: BewG 1965 § 22 Abs. 1 Nr. 1BewG 1965 §§ 27, 78, 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 5

Die bei Änderung des tatsächlichen Zustands eines Grundstücks zu schätzende Miete kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG bei der Einheitswertermittlung zugrunde gelegt werden

Leitsatz

Die bei Wertfortschreibungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 79 Abs. 5 BewG 1965 anzusetzende Miete ist zu schätzen. Die geschätzte Miete kann unter Berücksichtigung von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG 1965 nur dann der Berechnung des Grundstückswerts zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht um mehr als 20 v.H. von der Miete abweicht, die im Hauptfeststellungszeitpunkt für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wurde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 46
TAAAA-92184

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 24.09.1985 - II R 238/82

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