BGH Beschluss v. - 3 StR 111/22

Instanzenzug: Az: 3 StR 111/22 Beschlussvorgehend Az: 1 KLs 2090 Js 77345/19

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

2Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits Beschluss vom - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487 Rn. 7). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa , juris Rn. 3). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR111.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-30086