BGH Beschluss v. - V ZR 213/21

Instanzenzug: Az: V ZR 213/21 Urteilvorgehend Az: 8 U 1796/18 Urteilvorgehend LG München I Az: 25 O 24162/14nachgehend Az: V ZR 213/21 Urteil

Gründe

11. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

22. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die abweichende Festsetzung durch das Berufungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Abschlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise gestellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dessen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:111122BVZR213.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 327 Nr. 4
NJW 2023 S. 327 Nr. 4
NJW 2023 S. 8 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2022 S. 3280
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2022 S. 3280
QAAAJ-30030