BGH Beschluss v. - 5 StR 357/22

Instanzenzug: Az: 513 KLs 11/20

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten V.     wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten C.     wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K.        wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten S.     wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten V.    und C.      erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen – wie die Revisionen der Angeklagten K.       und S.     – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

31. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten C.     wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 43 wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen keine über seine allgemeine Einbindung in die Organisation und Aufrechterhaltung des Kokainlieferdienstes hinausgehende konkrete Tathandlung. Die Tat ist damit Teil des ausgeurteilten uneigentlichen Organisationsdelikts und steht dazu nicht in Tatmehrheit (vgl. auch ; Urteil vom – 3 StR 344/03). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs für diesen Fall und der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt angesichts weiterer Freiheitsstrafen von einmal sechs Jahren und fünf Monaten und vierzehnmal drei Jahren aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe bei rechtlich zutreffender Einordnung dieses Falls niedriger ausgefallen wäre, zumal die Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Schuldumfang hier nicht verringert.

42. Soweit das Landgericht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) tenoriert hat, die bei dem Angeklagten C.       eingezogenen Bargeldbeträge seien „von dem Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen“, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO diesen Abzug in Höhe von 4.940 Euro selbst vor, um Unklarheiten bei der Vollstreckung zu vermeiden. Dies führt für die Angeklagten V.   , C.       und – gemäß § 357 Satz 1 StPO – für den nichtrevidierenden Mitangeklagten B.    zu einer Reduzierung der gegen alle drei angeordneten (gesamtschuldnerischen) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.715 Euro auf 7.775 Euro. Auswirkungen auf die gegen weitere Angeklagte getroffenen Einziehungsentscheidungen hat dies nicht.

53. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten C.      und V.    lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

64. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass der Umfang der Beweiswürdigung angesichts teils umfassender, teils weitgehender Geständnisse der Angeklagten, die sich gegenseitig stützen, auch deutlich kürzer hätte ausfallen können.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR357.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-29385