BGH Beschluss v. - VIII ZA 5/22

Instanzenzug: Az: 32 W 1608/21vorgehend LG München I Az: 35 O 9111/20

Tenor

Das zu seinen Gunsten als erneuter Antrag auszulegende Begehren des Antragstellers vom auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom , mit dem sein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - unstatthafte - Rechtsbeschwerde abgelehnt worden ist, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Gründe des Senatsbeschlusses vom verwiesen. Der Antragsteller vermag auch nach erfolgter Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine Gehörsverletzung nicht aufzuzeigen, sondern stellt weiterhin lediglich unzutreffende Mutmaßungen an. Er verkennt zudem nach wie vor, dass die von ihm ursprünglich beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechtsgründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist.
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sich in der Gerichtsakte nicht das Original des Senatsbeschlusses vom mit den Unterschriften der erkennenden Senatsmitglieder, sondern lediglich eine - ihm bereits vorliegende - beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses befinde, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil das Original nicht zur Gerichtsakte genommen werden muss und sich beim Bundesgerichtshof in dem zu jedem dort anhängigen Rechtsmittelverfahren angelegten Senatsheft befindet (vgl. hierzu , GRUR 2012, 945 Rn. 14; vom - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24).
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Das Verfahren ist abgeschlossen.
Dr. Fetzer     
      
Dr. Schneider     
      
Dr. Bünger
      
Dr. Schmidt     
      
Dr. Matussek     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZA5.22.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-29289