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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 522/22

Gesetze: GG Art. 74; SGB V § 39; SGB V § 60; SGB V § 73; SGB V § 106; SGB V § 107; SGB V § 108; SGB V § 112; SGB V § 133; SGB V § 293; Krankenhausentgeltgesetz § 2; Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg § 2; Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg § 3; Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg § 6; Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg § 24; Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg § 28

Leitsatz

Leitsatz:

1. Rettungsdienstleister haben gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Vergütung von medizinisch notwendigen Krankentransporten von Versicherten, die bei stationärer Behandlung von einer zu anderen Betriebsstätte eines Krankenhauses verbracht werden.

2. Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten eines Krankenhauses sind keine Verlegungsfahren i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz 1 SGB V. Bei den einzelnen Betriebsstätten eines Krankenhauses, das als Ganzes in den Krankenhausplan eingetragen ist, und das nur über ein Direktorium und ein Institutskennzeichen nach § 293 SGB V verfügt, handelt es sich nicht um ein "anderes" Krankenhaus im Sinne dieser Norm.

Fundstelle(n):
HAAAJ-29039

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2022 - L 5 KR 522/22

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