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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 131/21 EK SF

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG; § 198 Abs 1 S 2 GVG; § 198 Abs 2 S 1 GVG; § 198 Abs 2 S 2 GVG; § 198 Abs 4 S 1 GVG; § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG; § 198 Abs 6 Nr 1 GVG; ÜberlVfRSchG; § 73a SGG; § 101 Abs 2 SGG; § 178 SGG; § 197 SGG; § 197a SGG; § 202 S 1 SGG; § 114 ZPO; § 122 Abs 1 Nr 3 ZPO; § 292 S 1 ZPO; § 154 Abs 1 VwGO; § 156 VwGO; RVG; BRAO

Leitsatz

Leitsatz:

§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV - juris: ÜberlVfRSchG)

Das Kostenfestsetzungsverfahren samt sich anschließendem Erinnerungsverfahren stellt ein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.

Für ein Kostenfestsetzungsverfahren steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten, für ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren von regelmäßig zwölf Monaten zur Verfügung.

Ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist eine klare Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten (Anschluss an: B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 2 - RdNr 31 und vom - B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 40 ff, juris).

Wird einem Kläger im Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und im Folgenden der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt, kommt einem sich anschließenden, im Namen des Klägers geführten Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren für diesen überhaupt keine Bedeutung zu. In dieser Fallkonstellation ist der nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutete Eintritt eines immateriellen Nachteils regelmäßig als widerlegt anzusehen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-28258

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.09.2022 - L 37 SF 131/21 EK SF

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