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FG Münster Urteil v. - 7 K 591/22 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; SGB IV § 8; SGB IV § 8a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b

Kindergeld

Ausbildung eines Rettungssanitäters zum Notfallsanitäter als einheitliche Ausbildung

Leitsatz

1. Die Ausbildung eines noch nicht 25 Jahre alten Kindes, das zuvor die Realschule und Höhere Handelsschule besucht hatte, zum Rettungssanitäter und die angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter bilden eine Einheit, wenn sich das Kind bereits während der Ausbildung zum Rettungssanitäter und im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildung ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht hat.

2. Dem steht es nicht entgegen, wenn das Kind vor der Aufnahme der Ausbildung zum Notfallsanitäter einer Vollzeittätigkeit in seinem Ausbildungsberuf als Rettungssanitäter nachgegangen ist, solange plausibel ist, dass das Kind seine Erwerbstätigkeit mit dem Beginn des weitergehenden Ausbildungsabschnitts beenden wird.

Fundstelle(n):
NAAAJ-27991

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 17.10.2022 - 7 K 591/22 Kg

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