BGH Beschluss v. - 1 StR 259/22

Instanzenzug: LG München I Az: 3 KLs 380 Js 155875/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. Rn. 6).
Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 69/15, – 4 StR 435/10; – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
Jäger     
      
Fischer     
      
Bär     
      
Pernice     
      
Munk     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200922B1STR259.22.1

Fundstelle(n):
FAAAJ-26747