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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 2 AL 27/16

Gesetze: § 60 Abs 1 Nr 2 SGB III vom ; § 60 Abs 2 Nr 4 SGB III vom

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 19. April 2017 hat; insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung seines Vaters verwiesen werden kann (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB III).

Fundstelle(n):
ZAAAJ-25897

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.04.2022 - L 2 AL 27/16

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