BGH Beschluss v. - 5 StR 171/22

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 3 KLs 220 Js 8494/17 jug (2)vorgehend Az: 5 StR 390/19 Urteilvorgehend LG Chemnitz Az: 220 Js 8494/17 jug - 2 KLs

Gründe

1In einem ersten Rechtsgang wurde der Angeklagte vom Vorwurf des vierfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem Fall im Versuch, sowie des siebenfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2Der Angeklagte ist nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; zur Kompensation einer überlangen Verfahrensdauer hat die Strafkammer vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Im Übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf sieben weiterer Missbrauchstaten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

3Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge insoweit zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

41. Die Beweiswürdigung erweist sich auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. , NJW 2020, 2741 mwN) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tatkerngeschehen im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, weshalb seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhing, ob dieser zu glauben ist. Soweit die Belastungszeugin weitere Straftaten behauptet hat, von denen sich die Jugendschutzkammer nicht zu überzeugen vermochte, bleibt gänzlich offen, worauf „verbleibende Unsicherheiten“ beruhten. Die hierzu gegebene Begründung trägt zur Aufklärung nicht einmal ansatzweise bei. Im Gegenteil: Soweit die Jugendschutzkammer darauf abstellt, Unsicherheiten basierten darauf, dass „die Anklage bereits vor Erstellung des Glaubwürdigkeitsgutachtens gefertigt worden“ war, rückt sie das Ergebnis der Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin in den Vordergrund und entwertet hiermit zugleich deren Bekundungen zu den abgeurteilten Taten.

5Dem schließt sich der Senat an.

62. Ergänzend bemerkt der Senat zur Urteilsabfassung, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortgelassen werden soll; im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Beweisergebnis nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber die Beweisaufnahme zu dokumentieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102; vom – 3 StR 486/17 jeweils mwN). Die Strafkammer wird diesen Vorgaben nicht gerecht, wenn sie über 51 Seiten die verschriftlichte Videovernehmung der Nebenklägerin offenbar vollständig in das Urteil kopiert, eine an den Feststellungen ausgerichtete Erörterung des Beweisergebnisses aber unterlässt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR171.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-23387