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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind pauschal mit 1.260 € jährlich abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug des Arbeitszimmers nur noch über die Homeoffice-Pauschale für die tatsächlich im Homeoffice verbrachten Tage möglich.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist der Abzug von 105 € pro Monat möglich. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

BFH, Beschluss v. 18.11.2025 - VIII S 27/24 (AdV) -nv-
Rechtsprechung Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers

Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers ...Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers  Leitsatz NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer , das im

Kommentar zu § 35c - Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Kommentar NWB EStG Kommentar Frank Hechtner Stand 01.01.2026 (Ltzt. Onl. Akt.: 02.02.2026. Aufl.)

des Gesetzes entnehmen. Auch ist die Aussage in Teilen widersprüchlich. Nutzt der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer , so werden ja gerade weitere...nach dem Verhältnis der Nutzfläche aufzuteilen. Insofern scheidet z. B. der Teil, welcher auf das häusliche Arbeitszimmer  entfällt, aus. Gleiches gilt für

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